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144 Das bürgerliche Recht
tümer war, und zu Unrecht als solcher eingetragen war, z. B. weil
die Auflassung, auf Grund deren das Grundstück auf seinen Namen
eingetragen wurde, nichtig war.
3. Beschränkung des Grundeigentums.
Wie der Eigentümer überhaupt, so hat auch derjenige, dem
ein-Grundstii gehört, grundsätzlich das Recht, darüber beliebig zu
verfügen.
Jedoch sind ihm im Interesse des geordneten Zusammenlebens
der Menschen Beschränkungen arferlegt.
a. Er darf vor allem sein Eigentumsrecht nicht bloß zur Schi-
kane ausüben (val. Nr. 368); ein Hauseigentümer kann also
z. B. nicht verbieten, daß durch den Luftraum über sein Grundstück
ein Luftballon zieht. Das Herrschaftsrecht ist nach der Tiefe zu be-
schränkt durch die Grundsätze des Bergrechts (Nr. 1438). Ebenso
greifen in seine Herrschaftsrechte polizeiliche Bestimmun-
gen ein. Der Waldeigentümer kann die Bäume nicht beliebig
schlagen; er ist verpflichtet, wieder aufzuforsten; das Nähere bestim-
men hierüber die Forstgesetze (s. Nr. 1436 und 1437). Weiter
schränken den Eigentümer die baupolizeilichen Vorschrif=
ten erheblich ein. Er kann sein Grundstück nicht beliebig bebauen,
sondern muß auf Sicherheit und Gesundheit seiner selbst und der
Nebenmenschen Rücksicht nehmen (s. Nr. 922).
b. Mehrfache Beschränkungen in der Benützung des Eigentums
erfordert die Rücksicht auf die Nachbarn. Die hierüber
geltenden Vorschriften bilden das sogenannte Nachbarrecht. Hiernach
können wir z. B. die Zuführung von Rauch, Gerüchen, Geräusch, Er-
schütterungen u. dgl. nicht verbieten, sofern sie die Benützung des
Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt oder doch bei Grundstücken
dieser Lage gewöhnlich ist.“
Ist das Grundstück meines Nachbarn ohne richtig benutzbare Ver-
bindung mit einem öffentlichen Wege, so muß ich ihm gegen Zahlung
eines jährlichen Geldbetrags einen Notweg über mein Grundstück
gestatten.
Nach bayerischem Recht dürfen Fenster oder sonstige Licht-
öffnungen, die weniger als 0,60 m von der Grenze des Nachbargrund-
* In einem Fabrikviertel muß sich also ein Grundeigentümer unter
Umständen einen störenden Nachbarbetrieb gefallen lassen, den er in einem
Villenviertel nicht zu dulden braucht.