Vom Sachenrecht 145
stücks entfernt sind, auf Verlangen des Nachbarn so eingerichtet wer—
den, daß bis zur Höhe von 1,80 m über dem darunter befindlichen
Boden weder das Oeffnen noch das Durchblicken möglich ist. Doch gilt
diese Beschränkung nur bei Nachbargrundstücken, die Wohnzwecken
dienen, nicht aber z. B., wenn das Nachbargrundstück ein Feld oder
eine Wiese ist. Aehnliche Beschränkungen gelten für die Anlage von
Balkonen, Erkern und ähnlichem.
Nach bayerischem Recht kann weiter der Eigentümer eines
Grundstücks verlangen, daß in einer Entfernung von 0,49 m keine
Bäume, Sträucher, Hecken oder Hopfenstöcke gehalten
werden; falls diese aber über 2 m hoch sind, kann der Nachbar sogar
Einhaltung eines Abstands von 2 m verlangen. Gegenüber einem
landwirtschaftlich benützten Grundstück muß mit Bäumen (außer mit
Stein= und Kernobstbäumen), wenn sie über 2 m hoch sind, ein
Abstand von 4 m eingehalten werden, wenn das Nachbargrundstück
die Sonne nötig hat.
Wo bisher das sog. Anwenderecht galt, d. h. das Recht,
bei Bestellung landwirtschaftlicher Grundstücke die Grenze zu über-
schreiten, z. B. den Pflug dort umzuwenden, bleibt dieses Recht
bestehen.
c. Die Durchführung eines im öffentlichen Interesse gelegenen
Unternehmens, z. B. die Erbauung von Schulhäusern oder Spitälern,
die Anlegung von Friedhöfen, die Regelung der Läufe von Flüssen,
die Erbauung von Eisenbahnen, könnte sehr häufig dadurch vereitelt
werden, daß einzelne sich weigern, das erforderliche Grundeigentum
abzutreten. Für solche Fälle greift das Institut der Zwangsent-
eignung ein. Dieses ist in Bayern in folgender Weise geregelt:
Die Zwecke, für die Enteignung erfolgen kann, sind im Gesetz
ausdrücklich angeführt. Weiter ist Grundsatz, daß der Eigentümer
volle Entschädigung erhalten muß.
Das Verfahrern ist dieses. Zunächst hat nach Vornahme der
erforderlichen vorbereitenden Erhebungen das Ministerium des In-
nern zu entscheiden, ob das Verfahren einzuleiten ist. Fällt die Ent-
scheidung bejahend aus, so beraumt die Distriktsverwaltungsbehörde
einen Termin zur Verhandlung mit den Beteiligten an. Hier hat
sie zunächst eine gütliche Einigung zu versuchen; gelingt diese nicht, so
hat sie das Sachverhältnis festzustellen; die Verhandlungen legt sie
der Kreisregierung vor, letztere entscheidet über die Abtretungsfrage.
Gegen deren Entscheidung ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichts-
hof, in gewissen Fällen jedoch nur an das Gesamtstaatsministerium
zulässig. An dieses Verfahren, das bloß die Pflicht zur Abtretung
feststellt, schließt sich ein weiteres zur Feststellung der Entschädigung.
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 10
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