Full text: Bürgerkunde.

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146 Das bürgerliche Recht 
Die Distriktsverwaltungsbehörde beraumt wieder einen Termin an. 
In diesem sucht sie zunächst eine gütliche Einigung herbeizuführen; 
gelingt diese nicht, so pflegt sie die erforderlichen Erhebungen zur 
Feststellung der Entschädigung; gegen diese Festsetzung kann der 
Rechtsweg beschritten werden; die endgültige Festsetzung erfolgt dann 
im gewöhnlichen Zivilprozeßverfahren. Nach Festsetzung der Ent— 
schädigungssumme durch die Distriktsverwaltungsbehörde kann der 
Abtretungsberechtigte die Entschädigung erlegen und die Einweisung 
in den Besitz des abzutretenden Grundstücks verlangen. Erzielt sein 
Gegner im Zivilprozeß eine höhere Entschädigung, so ist diese nach- 
träglich zu entrichten. 
d. Gewisse Beschränkungen erleidet die unbedingte Verfügungs- 
freiheit des Grundeigentümers weiter durch die im Interesse der bes- 
seren Einteilung des Grundbesitzes stattfindende Flurbereini- 
gung (Nr. 1140). 
Endlich bestehen auch Beschränkungen des Eigentums bei solchen 
Grundstücken, die zu einem Familienfideikommiß gehören. 
Das Institut der Familienfideikommisse bezweckt, ein Vermögen 
einer Familie zu erhalten. Dies wird dadurch erreicht, daß einerseits 
der Inhaber des Fideikommisses in der Verfügung über die zum 
Fideikommisse gehörigen Vermögensstücke beschränkt ist und daß an- 
derseits hinsichtlich der Beerbung Bestimmungen getroffen sind, die 
eine Zersplitterung des Besitzes hintanhalten. Es können demgemäß 
die zum Fideikommiß gehörigen Grundstücke in der Regel weder ver- 
äußert noch belastet werden; der Besitz vererbt sich nicht auf alle Kin- 
der, sondern nur im Mannsstamm nach dem Recht der Erstgeburt, so 
daß also auch, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, nur eines das 
zum Fideikommiß gehörige Vermögen erwirbt. Das Recht, Fideikom- 
misse zu errichten, haben in Bayern nur adelige Familien. Die Er- 
richtung erfolgt unter bestimmten gesetzlichen Formen; insbesondere 
ist erforderlich eine besondere gerichtliche Bestätigung. In der Pfalz 
können keine Fideikommisse errichtet werden. 
4. Erwerb und Verlust des Grundeigentums. 
Der Veräußerungsvertrag (Kauf, Tausch u. dgl.) über ein 
Grundstück kann in Bayern nur vor einem Notar, nicht auch vor 
einem Gericht geschlossen werden. Der Veräußerungsvertrag über- 
trägt jedoch, wie wir bereits sahen (s. Nr. 392), noch nicht das Eigen- 
tum. Es ist weiter erforderlich, 1. die sog. Auflassung, d. h. die 
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamt 
oder vor einem bayerischen Notar abzugebende Erklärung, daß das 
Eigentum auf den Erwerber übergehen solle, und 2. die Eintragung 
des Eigentumsübergangs in das Grundbuch.
	        
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