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146 Das bürgerliche Recht
Die Distriktsverwaltungsbehörde beraumt wieder einen Termin an.
In diesem sucht sie zunächst eine gütliche Einigung herbeizuführen;
gelingt diese nicht, so pflegt sie die erforderlichen Erhebungen zur
Feststellung der Entschädigung; gegen diese Festsetzung kann der
Rechtsweg beschritten werden; die endgültige Festsetzung erfolgt dann
im gewöhnlichen Zivilprozeßverfahren. Nach Festsetzung der Ent—
schädigungssumme durch die Distriktsverwaltungsbehörde kann der
Abtretungsberechtigte die Entschädigung erlegen und die Einweisung
in den Besitz des abzutretenden Grundstücks verlangen. Erzielt sein
Gegner im Zivilprozeß eine höhere Entschädigung, so ist diese nach-
träglich zu entrichten.
d. Gewisse Beschränkungen erleidet die unbedingte Verfügungs-
freiheit des Grundeigentümers weiter durch die im Interesse der bes-
seren Einteilung des Grundbesitzes stattfindende Flurbereini-
gung (Nr. 1140).
Endlich bestehen auch Beschränkungen des Eigentums bei solchen
Grundstücken, die zu einem Familienfideikommiß gehören.
Das Institut der Familienfideikommisse bezweckt, ein Vermögen
einer Familie zu erhalten. Dies wird dadurch erreicht, daß einerseits
der Inhaber des Fideikommisses in der Verfügung über die zum
Fideikommisse gehörigen Vermögensstücke beschränkt ist und daß an-
derseits hinsichtlich der Beerbung Bestimmungen getroffen sind, die
eine Zersplitterung des Besitzes hintanhalten. Es können demgemäß
die zum Fideikommiß gehörigen Grundstücke in der Regel weder ver-
äußert noch belastet werden; der Besitz vererbt sich nicht auf alle Kin-
der, sondern nur im Mannsstamm nach dem Recht der Erstgeburt, so
daß also auch, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, nur eines das
zum Fideikommiß gehörige Vermögen erwirbt. Das Recht, Fideikom-
misse zu errichten, haben in Bayern nur adelige Familien. Die Er-
richtung erfolgt unter bestimmten gesetzlichen Formen; insbesondere
ist erforderlich eine besondere gerichtliche Bestätigung. In der Pfalz
können keine Fideikommisse errichtet werden.
4. Erwerb und Verlust des Grundeigentums.
Der Veräußerungsvertrag (Kauf, Tausch u. dgl.) über ein
Grundstück kann in Bayern nur vor einem Notar, nicht auch vor
einem Gericht geschlossen werden. Der Veräußerungsvertrag über-
trägt jedoch, wie wir bereits sahen (s. Nr. 392), noch nicht das Eigen-
tum. Es ist weiter erforderlich, 1. die sog. Auflassung, d. h. die
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamt
oder vor einem bayerischen Notar abzugebende Erklärung, daß das
Eigentum auf den Erwerber übergehen solle, und 2. die Eintragung
des Eigentumsübergangs in das Grundbuch.