Vom Sachenrecht 147
Wer ein fremdes Grundstück dreißig Jahre lang wie ein Eigen-
tümer besitzt, erwirbt hieran durch Ersitzung das Eigentum, falls
er im Wege des Aufgebotsverfahrens (Nr. 626) ein Ausschlußurteil
gegen den früheren Eigentümer erwirbt und sich auf Grund dieses
Urteils selbst als Eigentümer in das Grundbuch eintragen läßt.
Ein Grundstückseigentümer kann vor dem Grundbuchamt auf
sein Eigentum verzichten, alsdann kann sich der Fiskus das Grund-
stück aneignen.
5. Die Rechte an fremden Grundstücken.
Das umfassendste dieser Rechte ist das Erbbaurecht. Man
versteht darunter das vererbliche und veräußerliche Recht einer Per-
son, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk, z. B. einen Keller
oder ein Haus, zu haben. Es bedarf zu seiner Entstehung der Ein-
tragung im Grundbuch.
Das Eigentumsrecht an einem Grundstück kann ferner zugunsten
des jeweiligen Eigentümers eines Nachbargrundstücks durch sog.
Grunddienstbarkeiten beschränkt sein. Z. B. kann dem
Eigentümer des Nachbargrundstücks (des sog. herrschenden
Grundstücks) auf Grund Vertrages die Grunddienstbarkeit zu-
stehen, einen über das sog. dienende Grundstück führenden
Weg zu benützen (Wegegerechtigkeit) oder die Balken seines Hauses
auf eine Mauer des dienenden Grundstücks aufzulegen, um so die Er-
richtung einer eigenen Scheidemauer zu ersparen. Ferner kann dem
jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks durch Vertrag
das Recht eingeräumt werden, die Erstellung eines die Aussicht
störenden Baues auf dem dienenden Grundstück zu untersagen (Aus-
sichtsrecht), oder er kann vertragsmäßig das Recht erwerben, an
seinem Hause unmittelbar an der Nachbargrenze Aussichtsfenster an-
zubringen, welche der Nachbareigentümer an sich nach Nachbarrecht
(s. Nr. 423) nicht dulden müßte usw. Solche Grunddienstbarkeiten
bedürfen nach neuem Rechte zu ihrer Entstehung stets der Eintra-
gung in das Grundbuch.
Werden Dienstbarkeiten an einem Grundstücke in der Art bestellt,
daß sie nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks,
sondern nur einer einzelnen bestimmten Person zustehen sollen, so
spricht man von beschränkten persönlichen Dienstbarkei-
* Grunddienstbarkeiten, die zur Zeit, zu der das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist, bereits bestehen, müssen zur Erhaltung
der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs in das
Grundbuch eingetragen werden. Der Eintragung sind nur solche Grund-
dienstbarkeiten nicht unterworfen, mit denen das Halten einer dauernden
Anlage verbunden ist, die also offen in Erscheinung treten.
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