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148 Das bürgerliche Recht
ten. Hierher gehört insbesondere das Wohnungsrecht, d. h.
das Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines solchen als Wohnung zu
benützen. Solche Wohnungsrechte werden besonders bei bäuerlichen
Gutsübergaben von den Eltern für sich oder andere Familienglieder
vorbehalten; sie gewähren ein dingliches, auch gegenüber späteren
Erwerbern des Hauses gültiges Recht an der Wohnung, während dem
Mieter, wie wir bereits oben (Nr. 398) sahen, nur ein persönliches
Recht gegenüber dem Vermieter auf Einräumung der Mietwoh-
nung zusteht.
Ist der Eigentümer eines Grundstücks, des sog. dienenden Grund-
stücks, nicht nur in der Ausübung seines Eigentums beschränkt, son-
dern verpflichtet, eine Leistung vorzunehmen, so liegt keine Dienstbar-
keit, sondern eine Reallast vor. Eine Reallast ist z. B. gegeben,
wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks einem anderen jähr-
lich eine gewisse Menge Getreide zu liefern hat. Die Dienstbarkeit
fordert ein bloßes Dulden, die Reallast ein Tun. Zu den Reallasten
gehören insbesondere die sogenannten Zehnten, die seit alter Zeit
vielfach auf den Grundstücken ruhen. Seit dem vorigen Jahrhundert
begann man allmählich, sie abzulösen. Neue Reallasten können nur
mehr in beschränktem Umfang begründet werden, nämlich nur solche,
die in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen eines festen Geld-
betrags oder einer festbestimmten Menge von Bodenerzeugnissen be-
stehen, — der Zehnten wechselt nach der Höhe des Erträgnisses —
oder solche, die zu einer Leibrente, insbesondere zu einem Leibgeding
gehören. Unter Leibrente versteht man einen Vertrag, wodurch
einer einem anderen eine regelmäßig wiederkehrende Leistung auf
längere Zeit, in der Regel bis zum Tode, gewährt. Wird ein solcher
Vertrag mit der Ueberlassung eines Grundstücks verbunden, so spricht
man von Leibgeding (Austrag, Auszug, Altenteil, Leibzucht).
Derartige Leibgedinge finden sich namentlich in bäuerlichen Ver-
hältnissen, nämlich dann, wenn die Eltern, die nicht mehr imstande
sind, selber das Anwesen zu verwalten, es ihren Kindern übergeben.
Wird das Leibgeding als Reallast bestellt, so haftet es auf dem Gut
und bleibt demnach auch bestehen, selbst wenn der Grundbesitz in an-
dere Hände übergeht.
Ein beschränktes dingliches Recht an fremder Sache ist ferner der
Nießbrauch, d. h. das dingliche (auch bei Fahrnissen vorkom-
mende) Recht, die Nutzungen einer Sache (z. B. eines Ackers oder
eines Hauses) zu ziehen.
Als dingliches Recht kann endlich auch das bei Nr. 396 erwähnte
Vorkaufsrecht bestellt werden. Durch Eintragung in das
Grundbuch erhält der Vorkaufsberechtigte die unbedingte Sicherheit,