Full text: Bürgerkunde.

Vom Sachenrecht 151 
Ist der Veräußerer selbst nicht Eigentümer, so könnte streng ge— 
nommen der Erwerber auch durch die Uebergabe das Eigentum nicht 
erlangen. Das aber würde die Sicherheit des wirtschaftlichen Ver— 
kehrs sehr beeinträchtigen, da der Käufer einer beweglichen Sache sich 
zumeist nicht vergewissern kann, ob der Verkäufer wirklich Eigen— 
tümer ist. Das Gesetz bestimmt daher, daß jeder, der in gutem Glau— 
ben eine bewegliche Sache von einem anderen erwirbt, das Eigentum 
daran erlangt, auch wenn der andere nicht Eigentümer war. An 
Sachen jedoch, welche dem wahren Eigentümer gestohlen worden, ver— 
loren gegangen oder sonst gegen seinen Willen abhanden ge— 
kommen sind, kann auch der gutgläubige Erwerber (außer durch 
öffentliche Versteigerung) kein Eigentum erlangen,s oder doch nur 
dadurch, daß er sie zehn Jahre lang gutgläubig besitzt, also durch 
Ersitzung. 
Das Eigentum an beweglichen Sachen kann aber noch auf ver— 
schiedene andere Arten erworben werden: Werden z. B. versehent- 
lich zum Bau eines Hauses eine Anzahl Backsteine verwendet, 
die meinem Nachbarn gehören, so werde ich ihr Eigentümer 
durch Verbindung, natürlich unbeschadet meiner Ver- 
pflichtung, dem Nachbarn Ersatz des Wertes zu leisten. Mit der 
gleichen Verpflichtung wird ferner z. B. ein Künstler, der eine seinem 
Kollegen gehörende Tonmasse zum Modellieren eines Kunstwerks 
verwendet, Eigentümer des entstandenen Tonmodells durch Ver- 
arbeitung. Eine Sache, welche herrenlos ist, weil sie entweder 
noch nie einen Eigentümer gehabt hat oder weil ihr Eigentümer sie 
aufgegeben (z. B. weggeworfen) hat, kann in der Regel von jeder- 
mann durch Aneignung erworben werden. Solche herren- 
lose Sachen sind auch das freie (nicht eingezäunte) Wild; das 
Eigentum daran erwirbt aber nur der Jagdberechtigte (nicht auch 
der Wilderer) durch das Erlegen und Inbesitznehmen. 
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muß den 
Fund dem Verlierer, falls das aber nicht möglich ist, der Polizei 
anzeigen und die Sache verwahren oder der Polizei abliefern. Ist 
die gefundene Sache nicht mehr als 3 Mark wert, so bedarf es keiner 
Anzeige an die Polizeibehörde, die Verpflichtung zu der etwa mög- 
lichen Mitteilung an den Verlierer und zur Verwahrung der Sache 
besteht dagegen auch in diesen Fällen. Meldet sich der Verlierer, so 
kann der Finder, abgesehen von etwaigen Auslagen, den gesetzlichen 
MWird mir z. B. mein Fahrrad auf der Straße gestohlen und vom 
Dieb an einen Dritten verkauft, so kann ich von letzterem, auch wenn er das 
Rad in gutem Glauben erworben hat, die Herausgabe verlangen, und zwar 
ohne ihm seinen Kaufpreis ersetzen zu müssen. 
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