Full text: Bürgerkunde.

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152 Das bürgerliche Recht 
Finderlohn? beanspruchen. Wird der Verlierer nicht bekannt, so geht 
nach Ablauf eines Jahres das Eigentum an der Fundsache auf den 
Finder oder, wenn er die Sache nicht bei der Polizei abholt, auf die 
Gemeinde über; doch muß dem Verlierer, wenn er sich innerhalb 
dreier weiterer Jahre meldet, herausgegeben werden, was etwa noch 
von der Fundsache oder von deren Erlös vorhanden ist. 
Wird ein verborgener Schatz (3. B. eine vergrabene Truhe mit 
alten Geldstücken) gefunden, so gehört er zur Hälfte dem Entdecker, 
zur Hälfte dem Eigentümer der Sache (z. B. des Ackers oder des 
Hauses), woselbst der Schatz verborgen war. 
Die Verpfändung einer beweglichen Sache ist 
nur gültig, wenn gleichzeitig dem Gläubiger die Pfandsache in Besitz 
gegeben wird; damit erlangt der Gläubiger, sofern er den 
Verpfänder für den Eigentümer hielt und halten durfte, an der (dem 
wahren Eigentümer nicht etwa gestohlenen oder verloren gegangenen) 
Sache auch dann das Pfandrecht, wenn der Verpfänder in Wirklich- 
keit nicht Eigentümer ist. Zahlt der Schuldner nicht nach Eintritt 
der Fälligkeit der Schuld, so kann der Pfandgläubiger das Pfand 
ohne vorherige gerichtliche Schritte öffentlich durch einen Gerichtsvoll- 
zieher oder sonstigen Versteigerungsbeamten versteigern lassen; doch 
muß die Versteigerung dem Pfandeigentümer mindestens einen 
Monat vorher (in Handelssachen eine Woche vorher) angedroht und 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
Neben den vertragsmäßigen gibt es auch gesetzliche Pfand- 
rechte an beweglichen Sachen. Von dem gesetzlichen Pfandrecht 
des Vermieters und Verpächters war bereits oben (Nr. 399) die 
Rede; ein ähnliches gesetzliches Pfandrecht haben ferner z. B. die 
Gastwirte für ihre Forderungen aus Beherbergung und Beköstigung 
ihrer Gäste an den eingebrachten Sachen der letzteren. 
Ein Pfandrecht an beweglichen Sachen entsteht endlich auch 
durch die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgende Pfändung 
(s. Nr. 632). 
D. Weom Familienrechte. 
I. Die Ehe. 
1. Das Verlöbnis. 
Aus einem Verlöbnis, d. h. aus dem gegenseitigen Versprechen 
künftiger Eheschließung, kann auf Eingehung der Ehe nicht geklagt 
* Der Finderlohn beträgt 5 Prozent des Werts bis zum Wert- 
betrag von 300 M., vom Mehrwert 1 Prozent, bei Tieren stets 1 Prozent. 
Keinen Anspruch auf Finderlohn hat, wer die Anzeigepflicht verletzt oder den 
Fund auf Nachfrage verheimlicht.
	        
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