Vom Familienrecht 157
Durch Ehevertrag können die Eheleute insbesondere entweder
die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbaren, bei
welcher das Vermögen des Mannes und der Frau zu einem beiden
gemeinschaftlich gehörenden Gesamtgut verschmolzen wird, dessen
Verwaltung dem Manne zusteht, oder sie können die sog. Errun-
genschaftsgemeinschaft festsetzen. Bei letzterem Güter-
stande wird Gesamtgut nur das Errungene, d. h. das von den Ehe-
leuten während der Ehe durch entgeltliches Rechtsgeschäft Erworbene,
während alles in die Ehe eingebrachte oder während dieser von Todes
wegen, durch Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung
oder als Ausstattung erworbene Vermögen Sondereigentum jedes
Ehegatten verbleibt, sog. eingebrachtes Gut; doch hat auch hier der
Mann am Frauengut die Verwaltung, die Nutzungen fallen in das
Gesamtgut. Bei der sog. Fahrnisgemeinschaft ferner wird
das ganze beiderseitige Vermögen Gesamtgut mit Ausnahme des un-
beweglichen Vermögens, das ein Ehegatte bei der Eingehung der
Ehe besitzt oder während der Ehe auf die im vorhergehenden Satz be-
zeichnete Weise erwirbt. Endlich kann auch die bereits oben erwähnte
Gütertrennung durch Ehevertrag bedungen werden.
Die allgemeine Gütergemeinschaft? wird auch nach dem Tode
eines der Ehegatten zwischen den gemeinschaftlichen Kindern (einerlei,
ob die Kinder minderjöhrig oder volljährig sind, und ob sie
noch dem gemeinschaftlichen Haushalt angehören oder nicht) und dem
überlebenden Ehegatten, falls letzterer die Fortsetzung nicht ablehnt,
fortgesetzt, und zwar bleibt bei dieser fortgesetzten Güter-
gemeinschaft das Gesamtgut in der Verwaltung des überleben-
den Ehegatten bis zu dessen Tod oder Wiederverheiratung oder bis die
Gemeinschaft durch Erklärung des überlebenden Ehegatten aufgehoben
wird. Wegen Gefährdung der Interessen der Kinder kann die fort-
gesetzte Gütergemeinschaft auf Klage auch durch gerichtliches
Urteil aufgehoben werden. Während der Dauer der fortgesetzten
Gütergemeinschaft kann der überlebende Ehegatte insbesondere über
die Nutzungen des Gesamtguts frei verfügen.
6. Die Ehescheidung.
Eine Ehe kann außer durch den Tod nur durch richterliches Ur-
teil aufgelöst werden, und zwar ist der eine Teil berechtigt, gegen
den anderen auf Scheidung zu klagen wegen unheilbarer,
schwerer Geisteskrankheit, wenn diese während der Ehe
mindestens drei Jahre gedauert hat, sowie wegen gewisser Fälle
Anch bei der Fahrnisgemeinschaft ist nach dem Tode eines Ehegatten
die Fortsetzung möglich, wenn sie durch Ehevertrag vereinbart ist.
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