Full text: Bürgerkunde.

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164 Das bürgerliche Recht 
Vermögen des Mündels zu verzeichnen und das Verzeichnis dem Ge- 
richt einzureichen. Bei Verwaltung des Vermögens untersteht der 
Vormund der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts, dem er auch in be- 
bestimmten Zwischenräumen jeweils schriftlich über die Verwaltung 
Rechnung abzulegen hat. Die Kapitalien des Mündels sind sicher 
anzulegen, und zwar, soweit Wertpapiere und Sparkassen in Be- 
tracht kommen, nur in solchen Wertpapieren und bei solchen Spar- 
kassen, welche von der Behörde alsmündelsicher“ bezeichnet sind. 
Wichtigere Verfügungen (z. B. die Veräußerung oder Belastung von 
Grundstücken, den Abschluß von Miet= oder Pachtverträgen, die Auf- 
nahme von Darlehen für den Mündel, die Eingehung von Bürg- 
schaften usw.) darf der Vormund nur mit Genehmigung des Gerichts 
vornehmen. 
In der Ueberwachung der Tätigkeit des Vormundes wird das 
Vormundschaftsgericht unterstützt durch den im Falle eines Bedürf- 
nisses von ihm zu ernennenden Gegen vormunds, sowie durch 
den Gemeindewaisenrat. Letzterer ist auch sonst zur Unter- 
stützung des Vormundschaftsgerichts in allen vormundschaftlichen An- 
gelegenheiten des Gemeindebezirks berufen. 
Der Gemeindewaisenrat besteht in Bayern in Gemein- 
den mit städtischer Verfassung sowie in sonstigen Gemeinden mit mehr 
als fünftausend Einwohnern aus einer Mehrzahl von Personen 
(einem Kollegium), nämlich dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 
einer Anzahl von Waisenräten. In den übrigen Gemeinden haben 
die Aufgaben des Gemeindewaisenrates einzelne Personen, die Wai- 
senräte, zu erfüllen. In größeren derartigen Gemeinden können auch 
mehrere Waisenräte aufgestellt werden, doch handeln sie immer nur 
als Einzelpersonen; jedem wird ein bestimmter, örtlich begrenzter 
Bezirk zugeteilt. Die Waisenräte werden gewählt, in den Gemeinden 
mit städtischer Verfassung von den in einen Wahlkörper vereinigten 
Magistratsmitgliedern und Gemeindebevollmächtigten, in den übrigen 
Gemeinden von der Gemeindeverwaltung. 
Zur Unterstützung des Gemeindewaisenrats können auch Weoi- 
senpflegerinnen aupfgestellt werden. Sie werden vom Ge- 
½ In Bayern sind insbesondere nachstehende Wertpapiere 
für mündelsicher erklärt: Die Pfandbriefe der Bahyerischen 
Hypotheken= und Wechselbank, der Süddeutschen Bodenkreditbank, der Baye- 
rischen Vereinsbank, der Bayerischen Handelsbank und der Vereinsbank in 
Nürnberg, weiter die Pfandbriefe und die Kommunalobligationen der Baye- 
rischen Landwirtschaftsbank und der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigs- 
hafen a. Rh., endlich die Schuldverschreibungen bayerischer Gemeinden. 
½ Ein Gegenvormund ist besonders dann zu bestellen, wenn mit der 
Vormundschaft eine nicht unerhebliche Vermögensverwaltung verbunden ist.
	        
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