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164 Das bürgerliche Recht
Vermögen des Mündels zu verzeichnen und das Verzeichnis dem Ge-
richt einzureichen. Bei Verwaltung des Vermögens untersteht der
Vormund der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts, dem er auch in be-
bestimmten Zwischenräumen jeweils schriftlich über die Verwaltung
Rechnung abzulegen hat. Die Kapitalien des Mündels sind sicher
anzulegen, und zwar, soweit Wertpapiere und Sparkassen in Be-
tracht kommen, nur in solchen Wertpapieren und bei solchen Spar-
kassen, welche von der Behörde alsmündelsicher“ bezeichnet sind.
Wichtigere Verfügungen (z. B. die Veräußerung oder Belastung von
Grundstücken, den Abschluß von Miet= oder Pachtverträgen, die Auf-
nahme von Darlehen für den Mündel, die Eingehung von Bürg-
schaften usw.) darf der Vormund nur mit Genehmigung des Gerichts
vornehmen.
In der Ueberwachung der Tätigkeit des Vormundes wird das
Vormundschaftsgericht unterstützt durch den im Falle eines Bedürf-
nisses von ihm zu ernennenden Gegen vormunds, sowie durch
den Gemeindewaisenrat. Letzterer ist auch sonst zur Unter-
stützung des Vormundschaftsgerichts in allen vormundschaftlichen An-
gelegenheiten des Gemeindebezirks berufen.
Der Gemeindewaisenrat besteht in Bayern in Gemein-
den mit städtischer Verfassung sowie in sonstigen Gemeinden mit mehr
als fünftausend Einwohnern aus einer Mehrzahl von Personen
(einem Kollegium), nämlich dem Bürgermeister als Vorsitzenden und
einer Anzahl von Waisenräten. In den übrigen Gemeinden haben
die Aufgaben des Gemeindewaisenrates einzelne Personen, die Wai-
senräte, zu erfüllen. In größeren derartigen Gemeinden können auch
mehrere Waisenräte aufgestellt werden, doch handeln sie immer nur
als Einzelpersonen; jedem wird ein bestimmter, örtlich begrenzter
Bezirk zugeteilt. Die Waisenräte werden gewählt, in den Gemeinden
mit städtischer Verfassung von den in einen Wahlkörper vereinigten
Magistratsmitgliedern und Gemeindebevollmächtigten, in den übrigen
Gemeinden von der Gemeindeverwaltung.
Zur Unterstützung des Gemeindewaisenrats können auch Weoi-
senpflegerinnen aupfgestellt werden. Sie werden vom Ge-
½ In Bayern sind insbesondere nachstehende Wertpapiere
für mündelsicher erklärt: Die Pfandbriefe der Bahyerischen
Hypotheken= und Wechselbank, der Süddeutschen Bodenkreditbank, der Baye-
rischen Vereinsbank, der Bayerischen Handelsbank und der Vereinsbank in
Nürnberg, weiter die Pfandbriefe und die Kommunalobligationen der Baye-
rischen Landwirtschaftsbank und der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigs-
hafen a. Rh., endlich die Schuldverschreibungen bayerischer Gemeinden.
½ Ein Gegenvormund ist besonders dann zu bestellen, wenn mit der
Vormundschaft eine nicht unerhebliche Vermögensverwaltung verbunden ist.