Full text: Bürgerkunde.

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166 Das bürgerliche Recht 
Pfleger wird nur für bestimmte Angelegenheiten bestellt, wenn kör— 
perliche oder geistige Gebrechen den Betreffenden nur an der Besor— 
gung dieser Angelegenheiten verhindern. 
Endlich wird für einen an unbekanntem Orte Abwesenden, dessen 
Vermögensangelegenheiten einer Fürsorge bedürfen, ein Abwe- 
senheitspfleger vom Gericht bestellt. 
E. Vom Erbrechte. 
I. Die gesetzliche Erbfolge. 
Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen (d. h. das 
Aktivvermögen und die Schulden) als Ganzes auf andere Personen, 
die Erben, über. Hat der Verstorbene, welcher Erblasser ge- 
nannt wird, weder durch Testament noch durch einen Erbvertrag eine 
andere Bestimmung getroffen, so erben die im Gesetze als Erben 
bezeichneten Personen, die sog. gesetzlichen Erben. Gesetzliche 
Erben aber sind die Verwandten, sowie der überlebende Ehe- 
gatte des Erblassers und in Ermanglung beider die Staats- 
kasse (der sog. Fiskus). 
In welcher Reihenfolge sind nun diese gesetzlichen Erben zur 
Erbfolge berufen? 
1. Erbfolge der Verwandten.“ 
Das Gesetz teilt die Verwandten in verschiedene Ord- 
mungen ein und bestimmt, daß das Vorhandensein eines Erben 
einer früheren Ordnung stets alle Verwandten einer späteren Ord- 
nung von der Erbschaft ausschließt. 
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die 
Abkömmlinge (d. h. Kinder, Kindeskinder usw.) des Erblassers. Meh- 
rere Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen; ist ein Kind 
beim Tode des Erblassers bereits gestorben, so erben seine Kinder oder 
Kindeskinder zusammen seinen Anteil. 
Für einzelne besondere Vermögensmassen bestehen 
Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen über die Vererbung. Bei 
ihnen soll erreicht werden, daß sich der Besitz ungeteilt erhält. Das Ver- 
mögen wird deshalb, wenn mehrere Angehörige vorhanden sind, nicht geteilt, 
sondern es geht nur auf ein bevorzugtes Mitglied der Familie über, so 
insbesondere bei den Familienfideikommissen (s. wegen des Näheren Nr. 429), 
bei den Besitzungen der Standesherren (s. Nr. 151), bei den Lehen. Soweit 
jedoch die Inhaber derartigen Vermögens neben dem dem besonderen Ver- 
band unterliegenden Vermögen noch anderes freies Vermögen (sogenanntes 
Allod) besitzen, tritt auch bei ihnen die gewöhnliche Erbfolge ein.
	        
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