Full text: Bürgerkunde.

Vom Erbrecht 167 
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erb- 
lassers und deren Abkömmlinge (also die Geschwister, Neffen und 
Nichten usw.) des Erblassers. Hinterläßt ein kinderlos gestorbener 
Erblasser seine beiden Eltern, so fällt sein Nachlaß an diese je zur 
Hälfte. Lebt der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die 
Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge, d. h. zunächst 
die Geschwister des Erblassers. (Hieraus ergibt sich, daß vollbürtige 
Geschwister (s. Nr. 468), falls beide Eltern bereits gestorben sind, 
mehr erben wie halbbürtige; denn sie sind sowohl im Vater= wie im 
Mutterstamm als Erben berufen, während halbbürtige Geschwister 
nur entweder im Mutter= oder im Vaterstamm erben.) Ist eines der 
Geschwister bereits gestorben, so erben dessen Kinder oder Kindes- 
kinder zusammen dessen Erbteil.“" 
Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des 
Erblassers und deren Abkömmlinge. Hier fällt der Nachlaß an die 
vier Großeltern zu gleichen Teilen. Der Anteil, der einen bereits ge- 
storbenen Großelternteil treffen würde, wenn er noch am Leben wäre, 
fällt an dessen Kinder (d. h. an die Oheime und Tanten des Erb- 
lassers) oder deren Abkömmlinge (die Geschwister, Geschwisterkinder 
sw. der Eltern des Erblassers).3 
Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern 
des Erblassers und deren Abkömmlinge. Hier wie in jeder der fer- 
neren Ordnungen sind (anders als in den früheren Ordnungen) je- 
weils die dem Grade nach nächsten Verwandten (s. Nr. 469) zur Erb- 
folge berufen, mehrere gleich nahe zu gleichen Teilen. 
2. Erbfolge des Ehegatten. 
Der Witwer oder die Witwe einer verstorbenen Person ist 
neben deren Blutsverwandten als Erbe berufen. Es 
erbt“ nämlich der überlebende Ehegatte neben Abkömmlin- 
* Sind also z. B. noch der Vater, 2 Geschwister und 3 Kinder eines ver- 
storbenen Bruders des Erblassers am Leben, die Mutter aber gestorben, 
so erbt der Vater die Hälfte, jedes der 2 Geschwister ein Sechstel und 
jedes der Kinder des verstorbenen Bruders den dritten Teil eines Sechstels, 
d. h. ein Achtzehntel des Nachlasses. 
* Sind Abkömmlinge eines bereits gestorbenen Großelternteils nicht 
vorhanden, so fällt ihr Anteil dem anderen Teil dieses Großelternpaares 
oder dessen Abkömmlingen zu; lebt auch dieser andere Teil nicht mehr, 
noch auch Abkömmlinge von ihm, so erben die andern Großeltern oder 
deren Abkömmlinge allein. 
* Das eigene Vermögen des überlebenden Ehegatten und der Anteil, 
der diesem an dem ehelichen Gesamtgut zusteht, gehören selbstverständlich 
nicht zum Nachlasse des Erblassers. Hat z. B. der unter Hinterlassung von 
Kindern gestorbene Erblasser mit seiner Ehefrau in Errungenschaftsgemein- 
schaft (s. Nr. 462) gelebt und ist bei seinem Tode neben dem eigenen Ver- 
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