Full text: Bürgerkunde.

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168 Das bürgerliche Recht 
gen des Erblassers ein Viertel, neben Eltern oder 
Geschwistern oder deren Abkömmlingen die Hälfte des 
Nachlasses. Neben Großeltern erbt er gleichfalls mindestens 
die Hälfte des Nachlasses; würden aber neben noch lebenden Groß- 
eltern (nach der dritten Ordnung) zugleich Abkömmlinge verstorbener 
Großeltern erben, so fallen die an sich auf diese Abkömmlinge treffen- 
den Anteile gleichfalls dem überlebenden Ehegatten zu.öS Sind 
auch keine Großeltern des Erblassers mehr am Leben, 
so erbt der Ehegatte den ganzen Nachlaß. 
3. Erbfolge des Fiskus. 
Ist weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vor- 
handen, so ist der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erblasser ange- 
hört hat, gesetzlicher Erbe. 
II. Testament und Erbvertrag. 
Die gesetzliche Erbfolge kann durch Testamente, d. h. einsei- 
tige letztwillige Verfügungen des Erblassers sowie durch Erbver- 
träge eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. 
1. Der Inhalt der Testamente. 
Der Testamentsinhalt kann sehr mannigfaltig sein. Zu- 
nächst kann ein Testament selbstverständlich eine Erbeinsetzung 
enthalten. Der so eingesetzte Testamentserbe nimmt die gleiche 
Rechtsstellung ein wie ein gesetzlicher Erbe. 
Zulässig ist auch, daß der Erblasser im Testament neben dem- 
jenigen, der zunächst sein Erbe sein soll (dem sog. Vorerben) einen 
Nacherben einsetzt, welcher erst mit dem Eintritt eines im 
mögen der Witwe ein Gesamtgut von 80 000 M. und ein eingebrachtes Gut 
des Ehemannes im Werte von 20 000 M. vorhanden, so findet folgende 
Verteilung statt: Zunächst hat die Witwe (abgesehen von ihrem eigenen 
Vermögen) als Teilhaberin an der durch den Tod aufgelösten Gütergemein- 
schaft (nicht als Erbin) die Hälfte des Gesamtgutes mit 40 000 M. zu bean- 
spruchen. Die andere Hälfte mit 40 000 M. bildet zusammen mit dem 
eingebrachten Gut des Erblassers den Nachlaß, welcher also zusammen 
60 000 M. beträgt. Hiervon fällt der Witwe als Erbteil ein Viertel 
(15 000 M.), den Kindern der Rest (45 000 M.) zu. 
* Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ord- 
nung (Eltern, Geschwistern usw.) oder neben Großeltern zur Erbfolge be- 
rufen, oft erhält er ferner, abgesehen von seinem obengenannten gesetzlichen 
Erbteil, als sogenannten Voraus alle zum ehelichen Hausstande gehörigen 
Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke. Gehört endlich der überlebende 
Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten des Erblassers, so erbt er zu- 
gleich als Verwandter.
	        
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