Full text: Bürgerkunde.

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174 Das bürgerliche Recht 
Ueberschuldung des Nachlasses den Anlaß gibt, muß gegenüber dem 
Nachlaßgerichtt entweder zu Protokoll oder schriftlich in öffentlich be- 
glaubigter Form erklärt werden, und zwar innerhalb 6 Wo- 
chen (falls aber der Erblasser im Auslande wohnte oder der Erbe 
bei Beginn der Frist sich dort aufhält, innerhalb 6 Monaten), seit- 
dem der Erbe von seiner Berufung zur Erbschaft Kenntnis erlangt 
hat. Die Ausschlagung ist nicht mehr zulässig, wenn der Erbe die Erb- 
schaft ausdrücklich oder stillschweigend (d. h. durch Handlungen, die 
auf den Annahmewillen schließen lassen, z. B. durch den Antrag auf 
Auseinandersetzung oder durch die nicht dringliche Veräußerung von 
Nachlaßgegenständen) angenommen hat. 
2. Die Haftung der Erben für die Nachlaßschulden. 
Da sich beim Erbgange das Vermögen des Erblassers mit dem- 
jenigen des Erben vermischt, so haftet der Erbe auch mit 
seinem eigenen Vermögen für alle Schulden des 
Erblassers. Mehrere Erben haften grundsätzlich 
samtverbindlich (s. Nr. 379), d. h. jeder haftet (vorbehaltlich 
seines teilweisen Rückgriffs auf die Miterben) für den ganzen Betrag 
der Erbschaftsschulden. 
Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des 
Erben kann jedoch die Ansprüche der Gläubiger des Erblassers ge- 
fährden, besonders wenn der Erbe überschuldet oder verschwenderisch 
ist. Andererseits wäre es auch unbillig, wenn bei einer überschuldeten 
Erbschaft der Erbe, nachdem er in Unkenntnis der Ueberschuldung oder 
aus Pietät gegen den Erblasser die Erbschaft angenommen hat, gezwun- 
gen sein sollte, unter allen Umständen für die Erbschaftsschulden mit 
seinem eigenen Vermögen aufzukommen. Das Gesetz gibt daher zu- 
nächst den Gläubigern des Erblassers das Recht, eine Nachlaßver- 
waltung zu beantragen. In diesem Falle wird die Verwaltung 
des Nachlasses dem Erben entzogen und dem gerichtlich bestellten Nach- 
laßverwalter übertragen, welcher die Verwertung zu besorgen und aus 
dem Erlöse die Nachlaßgläubiger zu befriedigen hat. Der Erbe hafter 
alsdann mit seinem eigenen Vermögen nicht mehr für die Nachlaß- 
schulden. Um diese Befreiung von der persönlichen Haftung zu er- 
langen, kann aber auch der Erbe selbst die Anordnung der Nachlaß- 
verwaltung beantragen, vorausgesetzt, daß er auf etwaiges Verlan- 
gen der Nachlaßgläubiger innerhalb der ihm vom Gericht gege- 
benen Frist ein vollständiges Erbschaftsinventart? (ein 
Nachlaßgericht ist in Bayern das Amtsgericht, und zwar jenes, in 
dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. 
* Das Erbschaftsinventar kann er in Bayern entweder selbst 
errichten; er hat aber hierbei einen Notar zuzuziehen; oder er kann beantra-
	        
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