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174 Das bürgerliche Recht
Ueberschuldung des Nachlasses den Anlaß gibt, muß gegenüber dem
Nachlaßgerichtt entweder zu Protokoll oder schriftlich in öffentlich be-
glaubigter Form erklärt werden, und zwar innerhalb 6 Wo-
chen (falls aber der Erblasser im Auslande wohnte oder der Erbe
bei Beginn der Frist sich dort aufhält, innerhalb 6 Monaten), seit-
dem der Erbe von seiner Berufung zur Erbschaft Kenntnis erlangt
hat. Die Ausschlagung ist nicht mehr zulässig, wenn der Erbe die Erb-
schaft ausdrücklich oder stillschweigend (d. h. durch Handlungen, die
auf den Annahmewillen schließen lassen, z. B. durch den Antrag auf
Auseinandersetzung oder durch die nicht dringliche Veräußerung von
Nachlaßgegenständen) angenommen hat.
2. Die Haftung der Erben für die Nachlaßschulden.
Da sich beim Erbgange das Vermögen des Erblassers mit dem-
jenigen des Erben vermischt, so haftet der Erbe auch mit
seinem eigenen Vermögen für alle Schulden des
Erblassers. Mehrere Erben haften grundsätzlich
samtverbindlich (s. Nr. 379), d. h. jeder haftet (vorbehaltlich
seines teilweisen Rückgriffs auf die Miterben) für den ganzen Betrag
der Erbschaftsschulden.
Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des
Erben kann jedoch die Ansprüche der Gläubiger des Erblassers ge-
fährden, besonders wenn der Erbe überschuldet oder verschwenderisch
ist. Andererseits wäre es auch unbillig, wenn bei einer überschuldeten
Erbschaft der Erbe, nachdem er in Unkenntnis der Ueberschuldung oder
aus Pietät gegen den Erblasser die Erbschaft angenommen hat, gezwun-
gen sein sollte, unter allen Umständen für die Erbschaftsschulden mit
seinem eigenen Vermögen aufzukommen. Das Gesetz gibt daher zu-
nächst den Gläubigern des Erblassers das Recht, eine Nachlaßver-
waltung zu beantragen. In diesem Falle wird die Verwaltung
des Nachlasses dem Erben entzogen und dem gerichtlich bestellten Nach-
laßverwalter übertragen, welcher die Verwertung zu besorgen und aus
dem Erlöse die Nachlaßgläubiger zu befriedigen hat. Der Erbe hafter
alsdann mit seinem eigenen Vermögen nicht mehr für die Nachlaß-
schulden. Um diese Befreiung von der persönlichen Haftung zu er-
langen, kann aber auch der Erbe selbst die Anordnung der Nachlaß-
verwaltung beantragen, vorausgesetzt, daß er auf etwaiges Verlan-
gen der Nachlaßgläubiger innerhalb der ihm vom Gericht gege-
benen Frist ein vollständiges Erbschaftsinventart? (ein
Nachlaßgericht ist in Bayern das Amtsgericht, und zwar jenes, in
dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
* Das Erbschaftsinventar kann er in Bayern entweder selbst
errichten; er hat aber hierbei einen Notar zuzuziehen; oder er kann beantra-