Full text: Bürgerkunde.

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176 Das bürgerliche Recht 
Für besonders dringende Fälle hat der Bürgermei ster die zur 
Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßregeln zu treffen. Er 
hat hiervon sofort das Amtsgericht zu verständigen. 
In Bayern wird abweichend von den Bestimmungen des Bürger- 
lichen Gesetzbuches in jedem Fall von Amts wegen, d. h. ohne 
daß einer der Beteiligten es verlangt, durch das Nachlaßgericht, das 
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verlebte seinen letzten 
Wohnsitz hatte, festgestellt, wer Erbe eines Verstorbe- 
nen geworden ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Ver- 
lebte einen die Beerdigungskosten übersteigenden Nachlaß nicht hin- 
terließ; in solchen Fällen wird der Erbe nur ausnahmsweise festge- 
stellt. Bei Ermittlung des Erben hat das Amtsgericht auch dafür zu 
sorgen, daß Grundstücke, die zum Nachlaß gehören, im Grundsteuer- 
kataster und im Grundbuch oder, wo das Grundbuch noch nicht einge- 
führt ist, im Hypothekenbuch auf die Erben umgeschrieben werden. 
In ähnlicher Weise hat es dafür zu sorgen, daß zum Nachlaß gehörige 
Hypotheken auf die Erben umgeschrieben werden. 
Für gewisse Fälle verlangt das Gesetz die Vorlage eines sog. 
Erbscheine,s, d. h. eines in einem besonderen reichsgesetzlich ge- 
regelten Verfahren, das Garantien für Zuverlässigkeit bietet, ausge- 
stellten Zeugnisses des Nachlaßgerichts, wer Erbe eines Verstorbenen 
geworden ist. Dieser Erbschein wird in der Regel nur erteilt, wenn 
ein Testament vorgelegt wird, oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge, 
wenn die Verwandtschaft durch öffentliche Urkunden nachgewiesen 
wird. In Bayern haben die Nachlaßgerichte die Beteiligten hierbei zu 
unterstützen und die Urkunden von den Standesämtern oder Pfarr- 
ämtern in der Regel selbst zu erholen. 
Sind mehrere Erben vorhanden, so ergibt sich meistens das Be- 
dürfnis nach einer sogenannten Nachlaßauseinander- 
setzung, d. h. einer Teilung der Nachlaßgegenstände unter die ver- 
schiedenen Erben. In Bayern hat das Amtsgericht von Amts wegen 
den Beteiligten hierbei behilflich zu sein; es hat, wie das Gesetz sich aus- 
drückt, die Auseinandersetzung zu vermitteln. Die amtliche Vermitt- 
lung unterbleibt, wenn die Beteiligten sich unter sich ohne Ein- 
mischung des Gerichts auseinandersetzen oder, wenn sie überhaupt 
nicht teilen wollen, ein Fall, der häufig eintritt, wenn nur Kinder 
und ein überlebender Eheteil Erben sind. Zum Zweck der Auseinan- 
dersetzung stellt das Gericht zunächst die Teilungsmasse fest, d. h. es 
erhebt, was überhaupt zum Nachlasse gehört, und dann macht es Tei- 
lungsvorschläge, d. h. es schlägt vor, was der einzelne erhalten soll. 
Ueber das Verfahren sind hierbei Vorschriften im Einzelnen gegeben.
	        
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