Vom Erbrecht 177
Gehören Grundstückezum Nachlaß, so soll das Nachlaßgericht
nach Feststellung der Teilungsmasse die weitere Vermittlung einem
Notar überweisen. Auch in anderen Fällen kann, wenn sämtliche Be—
teiligte es wollen, die Vermittlung einem Notar übertragen werden.
Es können die Beteiligten auch selber, bevor noch das Gericht die Aus-
einandersetzung von Amts wegen in die Hand nimmt, die Ausein-
andersetzung entweder beim Nachlaßgericht oder bei einem Notar be-
antragen. Es erfolgt dann die Auseinandersetzung in ähnlicher Weise
wie bei der Auseinandersetzung von Amts wegen.
Solange die Auseinandersetzung nicht erfolgt ist, leben die Erben
in sog. Erbengemeinschaft. Während ihrer kann ein Erbe
allein über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen nicht
verfügen; er kann also z. B. seinen Anteil an einem Grundstück nicht
verkaufen; wohl aber kann er seinen ganzen Anteil an der Erbschaft
veräußern. Die Miterben haben hierbei das gesetzliche Verkaufsrecht
(s. Nr. 396), damit sie den Eintritt eines Fremden in die Erben-
gemeinschaft verhindern können.
VI. Die Ausgleichungspflicht der Abkömmlinge.
Wird jemand von seinen Kindern oder deren Abkömmlingen
nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt, so ist anzunehmen, daß der Erb-
lasser keines seiner Kinder bevorzugen wollte. Diese müssen daher
bei der Auseinandersetzung des Nachlasses die Zuwendungen, welche
sie bei Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben, sich auf
ihren Erbteil anrechnen lassen. Aber nicht bezüglich aller solcher
Vorempfänge besteht diese Ausgleichungspflicht, son-
dern in der Regel nur bezüglich der erhaltenen sog. Ausstattung,
d. h. bezüglich desjenigen, was ein Abkömmling mit Rücksicht auf seine
Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebens-
stellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Le-
bensstellung erhalten hat. Zuschüsse dagegen, die zu dem Zwecke
gegeben worden sind, als laufende Einkünfte verwendet zu
werden, sowie Aufwen dungen für die Vorbildung zu
einem Berufe sind nur insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als
sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß
überstiegen haben.
Rücksichtlich aller hiernach an sich ausgleichungspflichtigen Zu-
wendungen kann aber der Erblasser schon bei der Hingabe oder durch
letztwillige Verfügung (soweit hierdurch der Pflichtteil der anderen
Kinder nicht verletzt wird) anordnen, daß sie auf den Erbteil nicht an-
zurechnen seien. Andererseits kann er auch bestimmen, daß Zuwendun-
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