Full text: Bürgerkunde.

Vom Erbrecht 177 
Gehören Grundstückezum Nachlaß, so soll das Nachlaßgericht 
nach Feststellung der Teilungsmasse die weitere Vermittlung einem 
Notar überweisen. Auch in anderen Fällen kann, wenn sämtliche Be— 
teiligte es wollen, die Vermittlung einem Notar übertragen werden. 
Es können die Beteiligten auch selber, bevor noch das Gericht die Aus- 
einandersetzung von Amts wegen in die Hand nimmt, die Ausein- 
andersetzung entweder beim Nachlaßgericht oder bei einem Notar be- 
antragen. Es erfolgt dann die Auseinandersetzung in ähnlicher Weise 
wie bei der Auseinandersetzung von Amts wegen. 
Solange die Auseinandersetzung nicht erfolgt ist, leben die Erben 
in sog. Erbengemeinschaft. Während ihrer kann ein Erbe 
allein über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen nicht 
verfügen; er kann also z. B. seinen Anteil an einem Grundstück nicht 
verkaufen; wohl aber kann er seinen ganzen Anteil an der Erbschaft 
veräußern. Die Miterben haben hierbei das gesetzliche Verkaufsrecht 
(s. Nr. 396), damit sie den Eintritt eines Fremden in die Erben- 
gemeinschaft verhindern können. 
VI. Die Ausgleichungspflicht der Abkömmlinge. 
Wird jemand von seinen Kindern oder deren Abkömmlingen 
nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt, so ist anzunehmen, daß der Erb- 
lasser keines seiner Kinder bevorzugen wollte. Diese müssen daher 
bei der Auseinandersetzung des Nachlasses die Zuwendungen, welche 
sie bei Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben, sich auf 
ihren Erbteil anrechnen lassen. Aber nicht bezüglich aller solcher 
Vorempfänge besteht diese Ausgleichungspflicht, son- 
dern in der Regel nur bezüglich der erhaltenen sog. Ausstattung, 
d. h. bezüglich desjenigen, was ein Abkömmling mit Rücksicht auf seine 
Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebens- 
stellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Le- 
bensstellung erhalten hat. Zuschüsse dagegen, die zu dem Zwecke 
gegeben worden sind, als laufende Einkünfte verwendet zu 
werden, sowie Aufwen dungen für die Vorbildung zu 
einem Berufe sind nur insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als 
sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß 
überstiegen haben. 
Rücksichtlich aller hiernach an sich ausgleichungspflichtigen Zu- 
wendungen kann aber der Erblasser schon bei der Hingabe oder durch 
letztwillige Verfügung (soweit hierdurch der Pflichtteil der anderen 
Kinder nicht verletzt wird) anordnen, daß sie auf den Erbteil nicht an- 
zurechnen seien. Andererseits kann er auch bestimmen, daß Zuwendun- 
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 12 
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