Full text: Bürgerkunde.

Vom Handels= und Wechselrecht 179 
der Bankier, die Versicherungsgesellschaft, der Spediteur, der Fracht- 
führer, der Kommissionär, der Handlungsagent, der Verlagsbuch- 
händler, der Druckereibesitzer usw. Sie alle sind Kaufleute. Auch 
Frauen können Kaufleute sein. 
Die Firmo eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im 
Handel seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Eine 
bekannte Firma, die das Vertrauen ihrer Kundschaft besitzt, ist ein 
wertvoller Bestandteil eines Geschäfts; die Firma bleibt deshalb in 
der Regel unverändert, auch wenn das Geschäft durch Todesfall oder 
im Wege des Verkaufs auf einen neuen Besitzer übergeht. So kommt 
es, daß eine Firma sich keineswegs immer mit dem Namen des gegen- 
wärtigen Inhabers deckt. Die Firma und ihr jeweiliger Inhaber 
werden in das bei dem Amtsgericht geführte Handelsregister 
eingetragen, das von jedermann eingesehen werden kann. Auch wer- 
den die Eintragungen in den öffentlichen Blättern bekannt gemacht. 
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, ordnungsmäßige Geschäfts- 
bücher zu führen und bei Beginn seines Geschäfts ein Inventar, 
d. h. ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens, sowie eine Bi- 
lanz, d. h. einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden 
darstellenden Abschluß, zu fertigen. Eine Bilanz ist ferner jeweils 
nach Ablauf eines Geschäftsjahres, ein neues Inventar ist bei größe- 
ren Warenlagern jeweils mindestens alle zwei Jahre aufzustellen. 1 
Unter dem Geschäftspersonal des Kaufmanns nehmen eine be- 
sondere Vertrauensstellung ein die Prokuristen; denn die Ertei- 
lung der Prokura, welche in das Handelsregister eingetragen werden 
muß, gibt dem Prokuristen die Befugnis, alle Geschäfte und Rechts- 
handlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, für 
die Firma vorzunehmen, sowie namens der Firma Unterschriften ab- 
zugeben. Eingehend geordnet sind ferner im Handelsgesetzbuch die 
Verhältnisse der Handlungsgehilfen, d. h. der in einem Han- 
delsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellten Perso- 
nen, worunter auch die Handlungsreisenden zählen. Von ihnen zu 
unterscheiden sind die Handlungsagenten, welche, ohne als 
Handlungsgehilfen angestellt zu sein, ständig für einen Kaufmann 
den Abschluß von Geschäften vermitteln, und zwar in der Regel gegen 
Provision, d. h. gegen Bezug eines gewissen Prozentsatzes aus dem 
Preise der verkauften Waren. Die Handelsmäkler (s. Nr. 405) 
dagegen besorgen zwar gleichfalls die Vermittelung von Handelsge- 
schäften, aber nicht ständig im Dienste des gleichen Kaufmanns. Sie 
spielen besonders bei den Börsen (s. Nr. 1049) eine wichtige Rolle. 
1 Die Unterlassung der richtigen Buchführung und Bilanzziehung 
wird, dann gerichtlich bestraft, wenn der Kaufmann in Konkurs gerät 
(s. Nr. 651). 
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