Vom Handels= und Wechselrecht 179
der Bankier, die Versicherungsgesellschaft, der Spediteur, der Fracht-
führer, der Kommissionär, der Handlungsagent, der Verlagsbuch-
händler, der Druckereibesitzer usw. Sie alle sind Kaufleute. Auch
Frauen können Kaufleute sein.
Die Firmo eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im
Handel seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Eine
bekannte Firma, die das Vertrauen ihrer Kundschaft besitzt, ist ein
wertvoller Bestandteil eines Geschäfts; die Firma bleibt deshalb in
der Regel unverändert, auch wenn das Geschäft durch Todesfall oder
im Wege des Verkaufs auf einen neuen Besitzer übergeht. So kommt
es, daß eine Firma sich keineswegs immer mit dem Namen des gegen-
wärtigen Inhabers deckt. Die Firma und ihr jeweiliger Inhaber
werden in das bei dem Amtsgericht geführte Handelsregister
eingetragen, das von jedermann eingesehen werden kann. Auch wer-
den die Eintragungen in den öffentlichen Blättern bekannt gemacht.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, ordnungsmäßige Geschäfts-
bücher zu führen und bei Beginn seines Geschäfts ein Inventar,
d. h. ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens, sowie eine Bi-
lanz, d. h. einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden
darstellenden Abschluß, zu fertigen. Eine Bilanz ist ferner jeweils
nach Ablauf eines Geschäftsjahres, ein neues Inventar ist bei größe-
ren Warenlagern jeweils mindestens alle zwei Jahre aufzustellen. 1
Unter dem Geschäftspersonal des Kaufmanns nehmen eine be-
sondere Vertrauensstellung ein die Prokuristen; denn die Ertei-
lung der Prokura, welche in das Handelsregister eingetragen werden
muß, gibt dem Prokuristen die Befugnis, alle Geschäfte und Rechts-
handlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, für
die Firma vorzunehmen, sowie namens der Firma Unterschriften ab-
zugeben. Eingehend geordnet sind ferner im Handelsgesetzbuch die
Verhältnisse der Handlungsgehilfen, d. h. der in einem Han-
delsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellten Perso-
nen, worunter auch die Handlungsreisenden zählen. Von ihnen zu
unterscheiden sind die Handlungsagenten, welche, ohne als
Handlungsgehilfen angestellt zu sein, ständig für einen Kaufmann
den Abschluß von Geschäften vermitteln, und zwar in der Regel gegen
Provision, d. h. gegen Bezug eines gewissen Prozentsatzes aus dem
Preise der verkauften Waren. Die Handelsmäkler (s. Nr. 405)
dagegen besorgen zwar gleichfalls die Vermittelung von Handelsge-
schäften, aber nicht ständig im Dienste des gleichen Kaufmanns. Sie
spielen besonders bei den Börsen (s. Nr. 1049) eine wichtige Rolle.
1 Die Unterlassung der richtigen Buchführung und Bilanzziehung
wird, dann gerichtlich bestraft, wenn der Kaufmann in Konkurs gerät
(s. Nr. 651).
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