Vom Handels= und Wechselrecht 181
teile sowie die über sie ausgestellten, entweder auf den jeweiligen In-
haber oder den Namen lautenden Scheine heißen Aktien. Die Ak-
tien müssen in der Regel mindestens auf den Betrag von 1000 Mark
gestellt werden, doch ist die Ausgabe von Aktien im Nennbetrage von
mindestens 200 Mark dann zulässig, wenn der Bundesrat es gestattet
oder wenn bestimmt wird, daß sie nur mit Zustimmung der Gesell-
schaft übertragen werden dürfen. Der jährliche Reingewinn der Ge-
sellschaft wird auf die Aktionäre als „Dividende“" verteilt. Da
die Aktien, besonders wenn sie auf den Inhaber gestellt sind, leicht
übertragen werden können, so bilden sie häufig einen Gegenstand des
Handelsverkehrs und haben an den Börsen ebenso wie andere Wert-
papiere einen Marktpreis (Kurs), der in Prozenten des Nennwerts
ausgedrückt wird.: Die Höhe dieses Kurses ist besonders abhängig
von dem Vertrauen, das dem Unternehmer entgegengebracht wird,
und von der Höhe der gezahlten Dividenden.
Die Vertretung der Aktiengesellschaft und die Leitung der Ge-
schäftsführung geschieht durch den aus einem oder mehreren Mit-
gliedern bestehenden Vorstand;: daneben besteht ein Aufsichts-
rat, der bei Vermeidung gerichtlicher Bestrafung darüber zu wachen
hat, daß die für die Geschäftsführung zum Schutz der Aktionäre und
der Gesellschaftsgläubiger gegebenen gesetzlichen Vorschriften beachtet
werden. Die Aktionäre üben ihre Rechte in der Generalver-
sammlung aus, und zwar zählt in ihr bei den Beschlußfassungen
in der Regel jede Aktie als eine Stimme.
Nicht selten werden schwindelhafte Gründungen von Aktien-
gesellschaften ins Werk gesetzt, besonders auf die Weise, daß ein un-
rentables geschäftliches Unternehmen in eine Aktiengesellschaft um-
: Ist z. B. der Kurs einer Aktie 110, so heißt das, daß eine Aktie
im Nennbetrage von 1000 Mark mit 1100 Mark bezahlt wird.
* Mill eine Aktiengesellschaft durch Ausgabe weiterer Aktien ihr
Grundkapital erhöhen, so räumt sie diesen neuen Aktien, um deren Absatz
zu sichern, häufig vor den alten, den sog. Stammaktien, gewisse Vor-
rechte hinsichtlich der Teilnahme am Reingewinn usw. ein. Solche bevor-
zugte Aktien heißen Prioritätsaktien doder schlechtweg Prioritäten.
Sie sind wohl zu unterscheiden von den Prioritätsobligationen,
d. h. den Schuldverschreibungen über Anleihen, welche von den Gesell-
schaften ausgegeben werden mit der Bestimmung, daß die Inhaber ihren
zugesagten festen Zins aus dem Reingewinn erhalten müssen, bevor an die
Aktionäre eine Dividende verteilt wird. Die Inhaber der Prioritäts=
obligationen, welche gleichfalls häufig einfach Prioritäten genannt werden,
sind also lediglich zinsberechtigte Darlehensgläubiger der Gesellschaft, nicht
selbst Mitglieder oder Aktionäre.
Bei wiederholten Anleihen (sog. Emissionen) gehen die Obliga-
tionen der früheren Emission denen der späteren Emissionen in bezug auf
Zinsgenuß usw. in der Regel vor.
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