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182 Das bürgerliche Recht
gewandelt wird, wobei die Gründer für ihre eingebrachten, zu hoch
angeschlagenen Sacheinlagen (Fabrikgebäude, Geschäftseinrichtungen,
Patente usw.) die Aktien übernehmen, den Kurs der letzteren
durch unlautere Mittel vorübergehend in die Höhe treiben und sie
zum Schaden des Publikums verkaufen. Zum Schutze der All—
gemeinheit gegen solche Machenschaften findet vor der Eintragung
einer Aktiengesellschaft zum Handelsregister eine eingehende Prü—
fung des Gründungshergangs statt, und der Vorstand
wie der Aufsichtsrat haften strafrechtlich für die Richtigkeit der hier—
bei gemachten Angaben.
Löst sich eine Aktiengesellschaft (oder eine andere Handelsgesell—
schaft) freiwillig auf, so wird ihre Liquidation, d. h. die Abwick—
lung ihrer Geschäfte und die Verwertung und Verteilung des Gesell—
schaftsvermögens, durch Liquidatoren besorgt, welche nötigenfalls
durch das Gericht zu bestellen sind.
e. Eine weitere Gattung von Handelsgesellschaften sind die
durch ein besonderes Reichsgesetz geregelten Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung. Sie können zu jedem erlaubten Zwecke ge-
gründet werden und müssen stets in ihrer Firma den Zusatz „mit
beschränkter Haftung“ führen. Bei ihnen haftet den Gläubigern nur
das von den Gesellschaftern zusammengeschossene Stamm-
kapital, welches mindestens 20 000 M. betragen muß; doch kann
die Gesellschaft in gewissen Grenzen Nachschüsse von ihren Mitglie-
dern fordern. Die Stammanteile der einzelnen Gesellschafter können
verschieden groß sein, müssen sich aber auf mindestens 500 Mark be-
laufen. Sie sind zwar veräußerlich, aber nur mittels gerichtlichen
oder notariellen Vertrags, da sie nicht, wie die Aktien, von Hand zu
Hand gehen sollen; auch kann die Gültigkeit der Veräußerung von
der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Die
Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer
vertreten. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in Versammlun-
gen oder durch schriftliche Erklärungen. Eine Liste der Gesellschafter
ist alljährlich zum Handelsregister einzureichen.
f. Von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere für
das kleinere Gewerbe und die Landwirtschaft, sind endlich die (zuerst
von Schulze-Delitzsch begründeten, gleichfalls durch ein besonderes
Reichsgesetz geregelten) Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften.
Sie sind in erster Linie dazu bestimmt, ihren Mitgliedern zu dienen
durch gemeinsamen und daher billigeren Einkauf ihrer geschäftlichen
oder hauswirtschaftlichen Bedürfnisse oder durch Vermittelung des
Verkaufs ihrer Produkte oder durch Gewährung billigen Kredits.