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184 Das bürgerliche Recht
Der F X chtführer übernimmt gewerbsmäßig die Beförde-
rung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnen-
gewässern.
Von den ausführlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
das Seerecht mag nur einiges hier Erwähnung finden: Der
Eigentümer eines Handelsschiffes wird Reeder, der Führer (Ka-
pitän) des Schiffes wird Schiffer genannt. Die Verpfändung
eines Schiffes nebst Ladung (zu welcher der Schiffer befugt ist, wenn
er des aufgenommenen Geldes unterwegs zur Erhaltung und Wei-
terbeförderung der Ladung bedarf) heißt Verbodmung. Unter
Havarie ferner versteht man die Schäden, welche ein Schiff oder
die Ladung auf der See durch besonderen Unfall erleiden. Hat der
Schiffer behufs Errettung von Schiff und Ladung aus einer gemein-
samen Gefahr vorsätzlich Opfer gebracht, z. B. durch Kappen eines
Mastes oder Ueberbordwerfen eines Teils der Ladung, so spricht man
von großer Havarie. Der erwachsene Schaden wird in solchem
Falle auf das Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältnis des
Werts verteilt.
Die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und der
Flößerei endlich sind in besonderen Reichsgesetzen geordnet (s.
Nr. 1281).
5. Das Wechselrecht.
Schon im Mittelalter zeigte sich das Bedürfnis, bei Zahlungen,
die in ein anderes Land (zumal mit einem anderen Münzsystem) be-
wirkt werden mußten, den mühsamen, kostspieligen und gefahrvollen
Transport größerer barer Geldsummen zu vermeiden. Die Geld-
wechsler in den italienischen Handelsstädten ermöglichten dies seit
dem 13. Jahrhundert dadurch, daß sie Geschäftsfreunde oder Geschäfts-
teilhaber, welche an den Haupthandelsplätzen des Auslandes ansässig
waren, beauftragten, dort für sie Zahlung zu leisten. Wollte z. B.
ein in Florenz wohnender Kaufmann in Paris eine Zahlung von 500
Dukaten machen, so zahlte er diesen Betrag in Florenz bei einem
Wechsler ein und erhielt von diesem dagegen einen Brief an dessen
Geschäftsfreund in Paris, worin letzterer beauftragt wurde, dortselbst
an den Vorzeiger des Briefs 500 Dukaten auszuzahlen; diesen Brief
übersandte der Florentiner Kaufmann sodann als Zahlung seinem
Pariser Gläubiger.
So entstand der sogenannte „gezogene Wechse I“, auch
„Tratte“ genannt, in der noch heute üblichen, unten durch ein Bei-