Vom Handels- und Wechselrecht 185
spiel veranschaulichten Form.“ Ein solcher Wechsel ist also eine
in bestimmter Form von dem Aussteller einem anderen (dem sog.
„Bezogenen") erteilte Anweisung, an einem bestimmten
Tage eine gewisse Geldsumme an den Aussteller
oder an eine von diesem bezeichnete dritte Person
3u zahlen. Der Wechsel kann übrigens auch (anstatt auf einen
bestimmten Tag) „auf Sicht“ gestellt werden; einen solchen sog.
Sichtwechsel hat der Bezogene auf Vorzeigen zu bezahlen.
Ist der Bezogene bereit, den Zahlungsauftrag anzunehmen, also 550
den Wechsel zu akzeptieren (insbesondere, weil er dem Aussteller
aus irgend welchem Geschäfte den Betrag, auf den der Wechsel lautet,
schuldig ist), so schreibt er seinen Namen quer über die linke Seite des
Wechsels (s. das Muster). Damit verpflichtet er sich, am Verfalltag die
Wechselsumme an denjenigen zu zahlen, welcher sich unter Vorlage des
Wechsels als empfangsberechtigt ausweist. Der Aussteller behält
nämlich den Wechsel regelmäßig nicht selbst, sondern er überträgt ihn
auf einen andern gegen einstweilige Zahlung der Wechselsumme, an
der jedoch der Abnehmer selbstverständlich, da der Wechsel erst später
fällig wird, den Zins für die Zwischenzeit („Diskont“ genannt)
abzieht. In gleicher Weise kann der Abnehmer den Wechsel
"Vorderseite eines gezogenen Wechsels:
Monnheim, den 6. August 1905. Für M. — —
Drei Monate nach heute zahlen D5z6 gegen diesen Wechsel an die Ordre
von mir selbst die Summe von
Den Wert erhalten, und stellen ihn auf Rechnung laut Bericht.
An Herrn Max Muiller - he.i
in Frankfurt a. M. PF + «
ÆMÆW
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It
Anmerkung: In diesem Muster ist Karl Maurer der Aus-
steller, Max Müller der Bezogene und Akzeptant. Die Worte
„Den Wert erhalten, und stellen ihn auf Rechnung laut Bericht“ sind eine
althergebrachte, oft bedeutungslose Formel.
In der Möcglichkeit einer solchen Weiterbegebung (Diskontie-
rung) liegt ein Hauptvorteil des Wechsels; denn durch diese Weiterbege-
bung bekommt der Kaufmann, welcher für eine erst in einigen Monaten
fällige Warenforderung einen Wechsel auf seinen Schuldner gezogen hat,