Full text: Bürgerkunde.

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188 Das bürgerliche Recht 
Schutz des Urheberrechts tritt ohne weiteres, nicht etwa erst auf Grund 
besonderer Anmeldung, ein und dauert nach dem Tode des Urhebers 
regelmäßig noch 30 Jahre lang. Anonyme und pseudonyme (d. h. 
ohne Namen oder mit erfundenem Namen erschienene) Werke sind 
ohne besondere Anmeldung nur 30 Jahre von der Veröffentlichung 
ab geschützt. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Ur- 
heberrechts, also insbesondere bei unbefugtem Nachdruck einer Schrift, 
bei unberechtigter öffentlicher Aufführung eines Theaterstücks oder 
Musikwerkes oder bei unstatthafter Nachbildung eines Kunstwerks 
kann der geschädigte Urheber gerichtliche Bestrafung des Täters und 
Vernichtung der zum Nachdruck benutzten Formen, Platten usw. sowie 
Schadensersatz verlangen. · 
Zum Zwecke des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts an 
Literatur- und Kunstwerken haben die meisten europäischen Staaten 
einen internationalen Verband, die Berner Uebereinkunft 
(ergänzt durch die Pariser Zusatzakte), geschlossen. Daneben bestehen 
deutsche Verträge mit einzelnen außerdeutschen Staaten. 
Schließt der Verfasser einer Schrift mit einer Verlagsbuchhand- 
lung einen Verlagsvertrags: ab, so erhält damit der Verleger 
das Recht und die Pflicht, das Werk gegen Zahlung des vereinbarten 
Honorars (welches in einer festen Summe oder in einem Anteil am 
Reingewinn oder auch in beiden bestehen kann) auf eigene Rechnung 
in einer bestimmten Anzahl von Exemplaren, welche eine sog. Auflage 
bilden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Beim sog. Kommis- 
sionsverlag tritt der Verleger nur nach außen als solcher auf, 
der Druck und Verkauf geschieht hier auf Rechnung des Verfassers. 
Der Verfertiger einer Photographie hat während 10 
Jahren das ausschließliche Recht der Vervielfältigung; doch steht das 
Nachbildungsrecht an Porträts, die auf Bestellung geliefert werden, 
nicht dem Verfertiger, sondern dem Besteller zu. 
2. Der Schutz der Warenbezeichnungen. 
Ein Gewerbetreibender, dessen Waren bekannt und beliebt sind, 
hat ein erhebliches Interesse daran, sie oder ihre Umhüllung 
oder Verpackung mit einem besonderen Namen (3. B. Salvatorbier, 
Sanatogen, Odol usw.) oder einer besonderen Fabrik= oder 
Schutzmarke (5. B. einem Tierbild oder einem Wappenschild 
oder einem Stern oder dgl.) zu versehen, damit der Ursprung der 
Ware auf diese Weise jedem, der den Namen oder das Zeichen kennt, 
in die Augen fällt. Eine solche Warenbezeichnung genießt, 
*: Vom Verlagsbertrag handelt gleichfalls ein besonderes Reichs- 
gesetz.
	        
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