Full text: Bürgerkunde.

Vom Schutz des geistigen Eigentums 189 
vorausgesetzt, daß sie nicht vorher schon von andern gebraucht wurde, 
gesetzlichen Schutz gegen Nachahmung, wenn sie auf Anmeldung in 
die beim Kaiserlichen Patentamte zu Berlin geführte Zeichen- 
rolle eingetragen ist. Der Schutz wird zunächst auf 10 Jahre er- 
teilt, auf erneute Anmeldung aber verlängert. 
3. Der Schutz von Mustern und Modellen. 
Neue gewerbliche Muster und Modelle (z. B. neu erfundene For- 
men und Zeichnungen von Broschen, Ringen, Eßgeräten, Trink- 
gefäßen usw. oder neue Muster in Stoffen) erhalten gesetzlichen 
Schutz gegen Nachbildung dadurch, daß sie unter Uebergabe von Zeich- 
nungen oder von Exemplaren der betreffenden Ware in das bei ge- 
wissen Amtsgerichten geführte Musterregister eingetragen wer- 
den. Vor der Eintragung findet eine Prüfung der Neuheit nicht statt, 
ja die Muster können sogar verschlossen übergeben werden. Wird jedoch 
später jemand vom angeblichen Erfinder des eingetragenen Musters 
wegen dessen Nachbildung verklagt, so steht ihm frei, nachzuweisen, 
daß das Muster nicht neu war und daher trotz der Eintragung nicht 
geschützt ist. Der Schutz der Muster und Modelle wird nach Wahl auf 
1—3 Jahre gewährt, auf Antrag aber gegen Zahlung der festgesetzten 
Gebühren verlängert. 
4. Der Patent= und der Gebrauchsmusterschutz. 
Für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertung ge- 
statten, kann beim Kaiserlichen Patentamt in Berlin 
ein Patent erwirkt werden, welches dem Erfinder das Recht der 
ausschließlichen Verwertung sichert. 
Die Patentanmeldung geschieht in der Regel durch einen technisch 
vorgebildeten und geprüften Patentanwalt. Das unter dem 
Reichsamt des Innern stehende Patentamt, welches in mehrere Ab- 
teilungen gegliedert ist, prüft auf die Anmeldung zunächst eingehend, 
ob die Erfindung wirklich neu, d. h. noch nicht im Inlande offenkundig 
benutzt und auch noch nicht während der letzten 100 Jahre in Druck- 
schriften beschrieben worden ist. Sodann macht es die Anmeldung 
öffentlich bekannt, und schließlich erläßt es die Entscheidung darüber, 
ob das Patent zu erteilen oder die Anmeldung zurückzuweisen ist. 
Weist ein anderer nachträglich nach, daß das Patent nicht hätte erteilt 
werden dürfen, so wird es für nichtig erklärt. Unterläßt der Patent- 
inhaber während dreier Jahre die Verwertung des Patents, so wird 
es zurückgenommen. Der Patentschutz dauert 15 Jahre, erlischt aber, 
wenn die von Jahr zu Jahr um 50 M. steigende Patentgebühr nicht 
entrichtet wird. 
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