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190 Das bürgerliche Recht
Der Patentinhaber kann das Patent, wenn er es nicht selbst ver—
werten will, an einen andern verkaufen oder es ihm auch gegen Bezah—
lung einer Gebühr für jedes gefertigte Stück (sog. Lizenzgebühr)
zur Verwertung überlassen. Patente, deren Verwendung zur
öffentlichen Wohlfahrt dient, kann das Reich gegen Entschädigung
an sich ziehen.
Der Gebrauchsmusterschutzs ist ein leichter zu erreichen-
der Schutz für kleinere Erfindungen, und zwar werden hierdurch ge-
gen Nachahmung geschützt Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegen-
stände, welche ihrem Zweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung
oder Vorrichtung dienen sollen (z. B. ein neu erfundenes Werkzeug,
das zugleich als Hammer, Zange und Meißel dienen kann, oder eine
neue Art von Tintenzeug, Korkzieher usw.). Der Schutz wird zu-
nächst auf drei Jahre vom Patentamt erteilt; doch prüft das letztere
hier nicht die Neuheit der Erfindung; vielmehr bleibt jedem, der die
Neuheit bestreiten will, überlassen, auf Löschung des Gebrauchs-
musters Klage zu erheben.
Eine Verletzung des Patentrechts oder des Gebrauchsmuster-
rechts wird auf Antrag strafgerichtlich verfolgt; sie verpflichtet über-
dies den Täter, an den Geschädigten Schadensersatz oder eine Buße
zu zahlen.
Ueber den gegenseitigen Schutz von Erfindungen hat das Deutsche
Reich gleichfalls mit einer Reihe außerdeutscher Staaten Verträge
abgeschlossen.
5. Kapitel.
Das Zivilprozeßverfahren.
I. Zweck, Begriff und Grundsätze des
Zivilprozeßverfahrens.
In einem geordneten Staatswesen ist im allgemeinen kein Raum
für die sog. Selbsthilfe, d. h. für die eigene, gewaltsame Durch-
setzung unserer Rechte gegenüber Personen, welche ihnen zuwider-
handeln; denn abgesehen davon, daß der Blick des nach seiner Mei-
*: Der Gebrauchsmusterschutz ist nicht zu verwechseln mit
dem oben (Nr. 559) erwähnten Schutz von Mustern und Mo-
dellen:; der letztere bezieht sich nur auf die künstlerische Form eines Ge-
genstandes, während ein durch Gebrauchsmusterschutz geschützter Gegenstand,
wie erwähnt, durch eine neue Gestaltung seinem Zweck in besonderer Weise
dienen soll.