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194 Das Zivilprozeßverfahren
gliedern besetzten Zivilsenaten über die Revisionen und Be-
schwerden gegen Berufungsurteile und Beschlüsse der Oberlandes-
gerichte. Näheres hierüber s. Nr. 615.
In Bayern hat über Revisionen gegen Urteile und über Be-
schwerden gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in gewissen Sachen
(im wesentlichen sind es die Sachen, in denen die Klage auf Landes-
recht, nicht auf Reichsrecht gestützt ist) an Stelle des Reichsgerichts ein
Bayern eigentümliches Gericht, das Oberste Landesgericht
in München, zu entscheiden.
e. Die besonderen Gerichte.
Die Zuständigkeit der vorerwähnten sogenannten ordent-
lichen Gerichte ist jedoch für manche Streitigkeiten aus-
geschlossen und ersetzt durch besondere Gerichte. Für Bayern
ist hierüber zu bemerken:
Die Gewerbegerichte, welche in allen Gemeinden mit über
20 000 Einwohnern bestehen müssen, haben über gewerbliche Streitig-
keiten zwischen Arbeitgebern und ihren Arbeitern oder zwischen diesen
Arbeitern untereinander zu entscheiden. Sie sind mit einem von
der Gemeinde bestellten Vorsitzenden sowie mit Beisitzern besetzt, welche
letztere je zur Hälfte aus der Zahl der Arbeitgeber und der Arbeiter
gewählt werden. Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln
vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, sind in diesem Verfahren, das
sich möglichst einfach und rasch abwickeln soll, nicht zugelassen. Gegen
die Urteile der Gewerbegerichte steht den Parteien die Berufung an
das Landgericht zu, sofern der Wert des Streitgegenstandes mehr als
100 Mark beträgt.
Die Kaufmannsgerichte, gleichfalls mindestens in allen
Städten von mehr als 20 000 Einwohnern bestehend, sind zur Ent-
scheidung von Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und deren Geschäfts-
personal berufen. Sie haben im wesentlichen die gleiche Organisation
und das gleiche Verfahren wie die Gewerbegerichte, mit denen sie
auch meistens den Vorsitzenden und die Einrichtungen für den Bureau-
dienst usw. gemeinsam besitzen. Ihre Urteile unterliegen der Beru-
fung an das Landgericht nur bei einem Streitgegenstand von mehr
als 300 Mark.
Die Rheinschiffahrtsgerichte in der Pfalz, die auf
einer Vereinbarung zwischen den Rheinuferstaaten, der sog. Rhein-
schiffahrtsakte, beruhen, sind bestimmt zur Entscheidung gewisser mit
der Rheinschiffahrt zusammenhängender Rechtssachen. Als solche sind
in Bayern die dem Rhein benachbarten Amtsgerichte bestimmt, und