Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen 195
zwar jedes für die seinem Bezirk entsprechende Uferstrecke. Berufungs-
gericht ist das Landgericht Frankenthal.“
2. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte.
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte gilt der
Grundsatz, daß jedermann mit allen beliebigen Klagen s bei dem-
jenigen Gericht belangt werden kann, in dessen Bezirk er seinen Wohn-
sitzo oder (falls er keinen festen Wohnsitz besitzt) seinen Aufenthalt hat.
Dort ist also sein allgemeiner Gerichtsstand. Daneben
gibt es aber noch eine Reihe von besonderen Gerichts-
ständen. So ist z. B. für Klagen aus Verträgen auch das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung zu er-
füllen ist; für Klagen auf Schadensersatz wegen unerlaubter Hand-
lungen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die
Handlung begangen wurde usw. Sind hiernach für eine Klage sowohl
der allgemeine Gerichtsstand als auch besondere Gerichtsstände
gegeben, so steht dem Kläger frei, welches der verschiedenen zuständigen
Gerichte er angehen will.
3. Verein barungen über Zuständigkeit.
Ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht wird durch
Vereinbarung der Parteien zuständig, soweit nicht ein ausschließlicher
Gerichtsstand begründet ist. Die Parteien können z. B. vereinbaren,
daß für alle aus einem bestimmten Vertrage entstehenden Streitig-
keiten ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes ein bestimm-
tes Amtsgericht zuständig sein soll.
* Außerdem können zur Erledigung geringfügiger Streitigkeiten, deren
Gegenstand 60 M. nicht übersteigt, Heemeindegerichte errichtet wer-
den. In Bayern bestehen solche nicht, wohl aber in Baden und Württemberg.
* Ausgenommen sind die sich auf Grundstücke beziehenden ding-
lichen Klagen; für diese ist ausschließlich das Gericht örtlich zustän-
dig, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück gelegen ist.
* Der Wohnsitz ist für jeden an dem Orte begründet, wo er den
Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Es schadet nichts, wenn
3 einen Teil des Jahres z. B. auf Reisen oder zur Heilung abwe-
end ist.
* Auf die Begründung dieses sog. Gerichtsstandes des Er-
füllungsortes zielen die in Katalogen, Bestellscheinen und dergl.
häufig vorkommenden, sehr unverfänglich klingenden Vermerke, wie „Er-
füllungsort Berlin“". Ein solcher Vermerk hat zur Folge, daß die
betreffende Firma bei etwaigen aus dem Vertragsvberhältnisse entspringen-
den Streitigkeiten an dem als Erfüllungsort genannten Orte klagen kann,
was selbstverständlich für den entfernt wohnenden Kunden unter Umständen
sehr mißlich ist. Der bloße Vermerk in einer mit der Ware übersandten
Rechnung (auch „Faktura“ genannt), bildet aber noch keine rechtswirk-
same Vereinbarung.
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