Full text: Bürgerkunde.

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196 Das Zivilprozeßverfahren 
» Wird ferner eine Klage vor einem sachlich oder örtlich unzu— 
ständigen Gericht erhoben und der Beklagte unterläßt es, die Unzu— 
ständigkeit geltend zu machen, so gilt sein Schweigen als Zustim— 
mung. Das Gericht wird daher als auf Grund stillschweigender Ver— 
einbarung zuständig betrachtet. 
4. Ausschließung und Ablehnung der Richter. 
» Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes selbstver- 
ständlich in den Fällen ausgeschlossen, in denen er selbst Par- 
tei ist oder eine Partei vertritt oder mit einer solchen nahe verwandt 
oder verschwägert oder am Ausgange des Rechtsstreits beteiligt ist; 
ebenso, wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nommen worden ist oder in einer früheren Instanz als Richter bei 
der Entscheidung mitgewirkt hat. Abgesehen aber von diesen Fällen 
kann jede Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit 
dann ab lehnen, wenn irgend ein Grund vorliegt, welcher geeignet 
ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, 
Scwenn er mit einer der Parteien verfeindet oder nahe befreun— 
et ist. 
III. Die Prozeßparteien. 
1. Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit. Streitgenossenschaft. 
Partei (d. h. Kläger oder Beklagter) kann in einem Zivilprozeß 
jedermann sein, der rechtsfähig ist (s. Nr. 338), also auch Kinder 
jeden Alters sowie Entmündigte. Minderjährige und Entmündigte 
können aber in der Regel ihre Prozesse weder selbst führen noch mit 
der Prozeßführung selbst einen Vertreter beauftragen; vielmehr muß 
für sie im Rechtsstreit ihr gesetzlicher Vertreter (s. Nr. 472 und 479) 
handeln. Sie sind mithin zwar rechtsfähig und parte ifähig, 
aber nicht prozeßfähig. 
In einem Rechtsstreit können auch mehrere Personen gemein- 
schaftlich gegen einen Dritten klagen oder zusammen von einem Drit- 
ten verklagt werden, wenn zwischen ihren Streitsachen ein bestimm- 
ter Zusammenhang besteht. Z. B. ist es zulässig, daß mehrere Grund- 
* Minderjährige sind übrigens nicht in allen Fällen prozeß- 
unfähig. Es gilt nämlich der Grundsatz, daß jedermann insoweit seine 
Prozesse selbst führen kann, als er sich auch durch Verträge selbst verpflich- 
ten kann. Nun können aber minderjährige Personen in gewissen Fällen, wie 
bei Nr. 346 gezeigt, selbständig Verträge abschließen und daher auch die aus 
ihnen entspringenden Prozesse selbst führen. Das gleiche gilt für die nicht 
wegen Geisteskrankheit Entmündigten (s. Nr. 347).
	        
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