Die Rechtsmittel. Die Wiederaufnahme des Verfahrens 205
das Oberlandesgericht eingelegt werden. In beiden Fällen muß die
Berufungsschrift beim Berufungsgericht von einem daselbst zuge—
lassenen Rechtsanwalt eingereicht werden.
Bei der Berufung wird der Rechtsstreit vor dem Berufungs—
gericht, soweit dies beantragt ist, völlig von neuem verhandelt; es
können von jeder Partei neue Tatsachen und Beweise vorgebracht
werden. Grundsätzlich hiervon verschieden ist das Rechtsmittel der
Revision, welche gegen die von den Oberlandesgerichten in der
Berufungsinstanz erlassenen Urteile gleichfalls innerhalb Monatsfrist
an das Reichsgericht eingelegt werden kann, falls es sich für die
Partei um einen Wertbetrag von mehr als 2500 M. handelt; wie im
Strafverfahren (Nr. 316) muß die Revision innerhalb bestimmter
Frist begründet werden. Durch die Einrichtung des Reichsgerichts
als Revisionsinstanz soll erreicht werden, daß die Auslegung der Ge-
setze in allen wichtigen Fragen im ganzen Reiche einheitlich erfolgt;
denn eine solche einheitliche Rechtsprechung der Gerichte ist naturge-
mäß für die Rechtssicherheit im Handel und Wandel von großer Wich-
tigkeit. Das Reichsgericht hat daher bei der Entscheidung über die
Revision nur die in Betracht kommenden Rechtsfragen nachzuprüfen,
während die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, sofern
sie nicht auf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften beruhen, mit
der Revision nicht angegriffen werden können.
Die Beschwerde endlich ist ein Rechtsmittel, das gegen eine
Reihe von Beschlüssen und Verfügungen der Gerichte (z. B. gegen die
Versagung des Armenrechts oder gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse)
gegeben ist. Ueber die Beschwerde entscheidet jeweils das übergeord-
nete Gericht in der Regel ohne vorherige mündliche Verhandlung
durch Beschluß.
Auch nachdem ein Urteil bereits rechtskräftig geworden ist, kann
eine Partei unter gewissen Voraussetzungen das Verfahren wieder
aufnehmen, indem sie eine besondere Klage auf Aufhebung oder Ab-
aänderung des Urteils erhebt. Eine solche Wiederaufnahme
des Verfahrens ist zulässig, wenn in dem früheren Verfahren
bestimmte schwere Verfahrensfehler vorgekommen sind, z. B. wenn bei
der Entscheidung ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter (s. Nr. 582)
mitgewirkt hat. Eine Wiederaufnahme ist vom Gesetz ferner zuge-
lassen in gewissen Fällen, in welchen die Unrichtigkeit des ergangenen
Urteils nachträglich klar zutage liegt, z. B. weil es sich auf die fest-
gestelltermaßen falsche eidliche Aussage einer Partei oder eines Zeu-
gen oder Sachverständigen stützt, oder weil nachträglich eine für die
Entscheidung wichtige, anders lautende Urkunde aufgefunden wurde.
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