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208 Das Zivilprozeßverfahren
5. Das Aufgebotsverfahren.
Das bürgerliche Recht gestattet in zahlreichen Fällen ein Auf—
gebotsverfahren, d. h. eine öffentliche gerichtliche Aufforderung an un-
bekannte Personen oder an Personen unbekannten Aufenthalts zur
Anmeldung gewisser Ansprüche oder Rechte bei Vermeiden ihres
Verlustes. So findet z. B. ein Aufgebotsverfahren statt, wenn
eine verschollene Person für tot erklärt werden soll, damit ihre Erben
sich in den Besitz ihres Vermögens setzen können (s. Nr. 342), oder
wenn eine verloren gegangene Urkunde (z. B. ein Sparkassenbuch, ein
Wechsel oder ein Staatsschuldschein) für kraftlos erklärt werden soll,
damit dem Berechtigten eine neue solche Urkunde ausgestellt werden
könne.
Für das Aufgebotsverfahren sind die Amtsgerichte zuständig.
Wird ein zulässiger Aufgebotsantrag gestellt, so bestimmt das
Gericht einen Aufgebotstermin und fordert in dem Auf-
gebot, welches durch Anschlag an die Gerichtstafel und durch Ein-
rückung in Zeitungen veröffentlicht wird, alle Berechtigten auf, ihre
Ansprüche spätestens in diesem Termin geltend zu machen. Meldet
sich niemand, so wird im Aufgebotstermin das Ausschlußurteil
(im Verschollenheitsverfahren die Todeserklärung) erlassen.
6. Das schiedsrichterliche Verfahren.
Vertragsparteien können vereinbaren, daß die aus einem be-
stimmten Rechtsverhältnisse etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten
anstatt durch die zuständigen Gerichte durch eine oder mehrere Privat-
personen als Schiedsrichter entschieden werden. Die Schieds-
richter werden in solchen Fällen, wenn ein Schiedsspruch notwendig
wird, durch die Parteien selbst ernannt. Sie können Zeugen und
Sachverständige, welche freiwillig vor ihnen erscheinen, unbeeidigt
vernehmen. Wird die Beeidigung oder eine andere richterliche Hand-
lung erforderlich, so wird sie auf Antrag von dem zuständigen Gericht
vorgenommen. Der von den Schiedsrichtern gefällte Schieds-
spruch ist von ihnen zu unterschreiben, den Parteien zuzustellen
und alsdann auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. Eine
Zwangsvollstreckung kann aus dem Schiedsspruch nur stattfinden,
nachdem das zuständige Gericht ihre Zulässigkeit durch ein sog. Voll-
streckungsurteil ausgesprochen hat.
VIII. Die Zwangsvollstreckung.
1. Die Grundlagen der Vollstreckung.
Die Zwangsvollstreckung findet statt auf Grund von rechtskräf-
tigen (d. h. mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren) oder für vor-