Full text: Bürgerkunde.

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212 Das Konkursverfahren 
kann der Gläubiger, wenn er seine Forderungen und die Umstände, 
welche seine Befürchtung begründen, glaubhaft macht, beim Gericht 
zu seiner Sicherung den dinglichen Arrest, d. h. die 
einstweilige Beschlagnahme von Vermögensstücken des Schuldners, 
sowie, falls nötig, sogar den per sönlichen Arrest, d. h. die 
Verhaftung des Schuldners, erwirken. Der dingliche Arrest wird 
durch Pfändung von Fahrnissen oder Forderungen des Schuldners 
oder durch Eintragung einer Sicherungshypothek auf seine Grund- 
stücke vollzogen. Hierdurch erlangt der Gläubiger für seine Forde- 
rung ein Pfandrecht, das so lange bestehen bleibt, bis er ein vollstreck- 
bares Urteil erwirkt hat und auf Grund dessen die Vollstreckung 
durchführt. 
Ferner kann das Gericht auf Antrag, so lange ein Rechtsstreit 
noch nicht spruchreif ist, aus dringenden Gründen für die Dauer des 
Rechtsstreits auch eine einstweilige Verfügungin Beziehung 
auf den Streitgegenstand erlassen (indem es z. B. anordnet, daß ein 
Pferd, um dessen Besitz sich der Streit dreht, einstweilen bei einem 
Dritten untergebracht werde), oder es kann das streitige Rechtsver- 
hältnis durch einstweilige Verfügung vorläufig ordnen (indem es 
z. B. in einem Rechtsstreit über die Unterhaltspflicht dem Beklagten 
aufgibt, zunächst für die Dauer des Prozesses dem Kläger den Unter- 
halt durch Zahlung einer bestimmten Geldrente zu gewähren). 
6. Kapitel. 
Das Konkursverfabren. 
Geschäftsleute wie auch andere Personen können durch eigenes 
Verschulden oder durch ungünstige Verhältnisse in die Lage kommen, 
daß sie ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr zu erfüllen ver- 
mögen: Sie werden zahlungsunfähig und müssen ihre Zah- 
lungen einstellen, obgleich vielleicht eine wirkliche Ueberschuldung (ein 
Ueberwiegen der Schulden über das vorhandene aktive Vermögen) 
nicht einmal vorhanden ist. Würde in solchen Fällen nicht das Ge- 
richt gleichmäßig für die Interessen aller Gläubiger sorgen, so wür- 
den regelmäßig diejenigen Gläubiger, welche am raschesten zugreifen 
können, das noch vorhandene Vermögen an sich ziehen und die übrigen 
würden leer ausgehen. Um dies zu verhüten, wurde das durch die 
Reichskonkursordnung geregelte Konkursverfahren 
eingeführt, so genannt, weil es bezweckt, das noch vorhandene Ver- 
mögen des gemeinsamen Schuldners (des „Gemeinschu E - 
ners“) unter alle miteinander konkurrierenden Gläubiger auf eine 
gerechte Weise zu verteilen.
	        
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