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212 Das Konkursverfahren
kann der Gläubiger, wenn er seine Forderungen und die Umstände,
welche seine Befürchtung begründen, glaubhaft macht, beim Gericht
zu seiner Sicherung den dinglichen Arrest, d. h. die
einstweilige Beschlagnahme von Vermögensstücken des Schuldners,
sowie, falls nötig, sogar den per sönlichen Arrest, d. h. die
Verhaftung des Schuldners, erwirken. Der dingliche Arrest wird
durch Pfändung von Fahrnissen oder Forderungen des Schuldners
oder durch Eintragung einer Sicherungshypothek auf seine Grund-
stücke vollzogen. Hierdurch erlangt der Gläubiger für seine Forde-
rung ein Pfandrecht, das so lange bestehen bleibt, bis er ein vollstreck-
bares Urteil erwirkt hat und auf Grund dessen die Vollstreckung
durchführt.
Ferner kann das Gericht auf Antrag, so lange ein Rechtsstreit
noch nicht spruchreif ist, aus dringenden Gründen für die Dauer des
Rechtsstreits auch eine einstweilige Verfügungin Beziehung
auf den Streitgegenstand erlassen (indem es z. B. anordnet, daß ein
Pferd, um dessen Besitz sich der Streit dreht, einstweilen bei einem
Dritten untergebracht werde), oder es kann das streitige Rechtsver-
hältnis durch einstweilige Verfügung vorläufig ordnen (indem es
z. B. in einem Rechtsstreit über die Unterhaltspflicht dem Beklagten
aufgibt, zunächst für die Dauer des Prozesses dem Kläger den Unter-
halt durch Zahlung einer bestimmten Geldrente zu gewähren).
6. Kapitel.
Das Konkursverfabren.
Geschäftsleute wie auch andere Personen können durch eigenes
Verschulden oder durch ungünstige Verhältnisse in die Lage kommen,
daß sie ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr zu erfüllen ver-
mögen: Sie werden zahlungsunfähig und müssen ihre Zah-
lungen einstellen, obgleich vielleicht eine wirkliche Ueberschuldung (ein
Ueberwiegen der Schulden über das vorhandene aktive Vermögen)
nicht einmal vorhanden ist. Würde in solchen Fällen nicht das Ge-
richt gleichmäßig für die Interessen aller Gläubiger sorgen, so wür-
den regelmäßig diejenigen Gläubiger, welche am raschesten zugreifen
können, das noch vorhandene Vermögen an sich ziehen und die übrigen
würden leer ausgehen. Um dies zu verhüten, wurde das durch die
Reichskonkursordnung geregelte Konkursverfahren
eingeführt, so genannt, weil es bezweckt, das noch vorhandene Ver-
mögen des gemeinsamen Schuldners (des „Gemeinschu E -
ners“) unter alle miteinander konkurrierenden Gläubiger auf eine
gerechte Weise zu verteilen.