Full text: Bürgerkunde.

646 
647 
648 
649 
214 Das Konkursverfahren 
rung (z. B. durch Pfändung) verschafft haben. Solche Rechts- 
handlungen kann der Konkursverwalter namens der Konkurs- 
masse unter den im Gesetze genau bestimmten Voraussetzungen 
(nötigenfalls im Wege der Klage) als wirksam anfechten und 
damit bewirken, daß das unrechtmäßig den einzelnen Gläubigern 
Zugeflossene in die Masse zurückgewährt werden muß. Insbesondere 
unterliegen Verträge, welche der Gemeinschuldner vor Eröffnung 
des Verfahrens mit seinem Ehegatten oder seinen Verwandten 
abgeschlossen hat, in weitem Umfange der Anfechtung. Behufs Fest- 
stellung, ob der Gemeinschuldner keine Vermögensstücke durch Ver- 
heimlichung der Masse entzogen hat, ist er ferner verpflichtet, auf 
Verlangen den Offen barungseid (s. Nr. 637) zu leisten. 
Aufgabe des Verwalters ist es, die Konkursmasse zu 
verzeichnen, zu verwalten und zu verwerten. Aus dem hierbei sich er- 
gebenden Erlös werden zunächst die gerichtlichen und sonstigen Kosten 
des Verfahrens gedeckt und die Verbindlichkeiten berichtigt, welche 
der Verwalter zum Zweck der Erfüllung wechselseitiger Verträge als 
zu Recht bestehend anerkennen oder zur Abwicklung der Geschäfte neu 
eingehen mußte. Sodann werden die Gläubiger befriedigt, welchen 
das Gesetz einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedi- 
gung zugesteht; dahin gehören insbesondere die Lohn= und Gehalts- 
forderungen des Dienst= und Geschäftspersonals des Gemeinschuldners 
für das letzte Jahr vor Eröffnung des Verfahrens und in gleichem 
Umfange die Steuer= und Umlageforderungen des Staates, der Ge- 
meinden und der Kirchen, die Kur= und Pflegekosten der Aerzte, Tier- 
ärzte, Apotheker usw. Der sodann verbleibende Rest der Masse wird 
an die übrigen Konkursgläubiger nach Verhältnis ihrer Forderun- 
gen verteilt. Betragen z. B. diese Forderungen zusammen 100 000 
Mark und der zu verteilende Erlös aus der Konkursmasse beträgt 
50 000 Mark, so erhält jeder Gläubiger 50 Prozent seiner Forde- 
rung ausbezahlt. Wer ein gesetzliches oder vertragsmäßiges Pfand- 
recht an einem zur Masse gehörigen Gegenstand besitzt, kann zunächst 
hieraus seine abgesonderte Befriedigung suchen: wird er 
hierbei nicht voll gedeckt, so nimmt er mit dem Rest seiner Forderung 
als gewöhnlicher Konkursgläubiger an der Masse teil. 6 
Sobald die Konkursmasse völlig zu Geld gemacht und die Vertei- 
lung beendigt ist, legt der Verwalter die Schlußrechnung über 
seine Geschäftsführung ab, worauf das Verfahren durch das Gericht 
aufgehoben wird. !65 
Nach Aufhebung des Verfahrens können die Konkursgläubiger, 
soweit sie nicht vollständig befriedigt wurden, ihre Ansprüche gegen 
ihren Schuldner nach Belieben geltend machen und zu diesem Zwecke, 
sobald er von neuem Vermögen erwirbt, jederzeit ohne weiteres auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.