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214 Das Konkursverfahren
rung (z. B. durch Pfändung) verschafft haben. Solche Rechts-
handlungen kann der Konkursverwalter namens der Konkurs-
masse unter den im Gesetze genau bestimmten Voraussetzungen
(nötigenfalls im Wege der Klage) als wirksam anfechten und
damit bewirken, daß das unrechtmäßig den einzelnen Gläubigern
Zugeflossene in die Masse zurückgewährt werden muß. Insbesondere
unterliegen Verträge, welche der Gemeinschuldner vor Eröffnung
des Verfahrens mit seinem Ehegatten oder seinen Verwandten
abgeschlossen hat, in weitem Umfange der Anfechtung. Behufs Fest-
stellung, ob der Gemeinschuldner keine Vermögensstücke durch Ver-
heimlichung der Masse entzogen hat, ist er ferner verpflichtet, auf
Verlangen den Offen barungseid (s. Nr. 637) zu leisten.
Aufgabe des Verwalters ist es, die Konkursmasse zu
verzeichnen, zu verwalten und zu verwerten. Aus dem hierbei sich er-
gebenden Erlös werden zunächst die gerichtlichen und sonstigen Kosten
des Verfahrens gedeckt und die Verbindlichkeiten berichtigt, welche
der Verwalter zum Zweck der Erfüllung wechselseitiger Verträge als
zu Recht bestehend anerkennen oder zur Abwicklung der Geschäfte neu
eingehen mußte. Sodann werden die Gläubiger befriedigt, welchen
das Gesetz einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedi-
gung zugesteht; dahin gehören insbesondere die Lohn= und Gehalts-
forderungen des Dienst= und Geschäftspersonals des Gemeinschuldners
für das letzte Jahr vor Eröffnung des Verfahrens und in gleichem
Umfange die Steuer= und Umlageforderungen des Staates, der Ge-
meinden und der Kirchen, die Kur= und Pflegekosten der Aerzte, Tier-
ärzte, Apotheker usw. Der sodann verbleibende Rest der Masse wird
an die übrigen Konkursgläubiger nach Verhältnis ihrer Forderun-
gen verteilt. Betragen z. B. diese Forderungen zusammen 100 000
Mark und der zu verteilende Erlös aus der Konkursmasse beträgt
50 000 Mark, so erhält jeder Gläubiger 50 Prozent seiner Forde-
rung ausbezahlt. Wer ein gesetzliches oder vertragsmäßiges Pfand-
recht an einem zur Masse gehörigen Gegenstand besitzt, kann zunächst
hieraus seine abgesonderte Befriedigung suchen: wird er
hierbei nicht voll gedeckt, so nimmt er mit dem Rest seiner Forderung
als gewöhnlicher Konkursgläubiger an der Masse teil. 6
Sobald die Konkursmasse völlig zu Geld gemacht und die Vertei-
lung beendigt ist, legt der Verwalter die Schlußrechnung über
seine Geschäftsführung ab, worauf das Verfahren durch das Gericht
aufgehoben wird. !65
Nach Aufhebung des Verfahrens können die Konkursgläubiger,
soweit sie nicht vollständig befriedigt wurden, ihre Ansprüche gegen
ihren Schuldner nach Belieben geltend machen und zu diesem Zwecke,
sobald er von neuem Vermögen erwirbt, jederzeit ohne weiteres auf