Das Konkursverfahren 215
Grund eines vollstreckbaren Auszugs aus der Konkurstabelle die
Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben. Es leuchtet ein, daß hier-
durch dem Gemeinschuldner häufig jede Möglichkeit genommen wird,
sich und seiner Familie wieder eine gesicherte Existenz zu gründen.
Dieser mißlichen Lage kann er, besonders wenn er etwa von Ver-
wandten oder Freunden mit Geldmitteln oder durch Bürgschaftslei-
stung unterstützt wird, dadurch sich entziehen, daß er während des
Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern einen Vergleich abschließt,
wonach diese ihm Stundung gewähren oder (was häufiger ist) gegen
Zahlung eines annehmbaren Prozentsatzes ihrer Forderungen auf
Zahlung des Restes dauernd verzichten. Der Abschluß eines solchen
Vergleichs, der häufig auch im Interesse der Gläubiger gelegen ist,
könnte aber durch den Widerspruch eines einzigen Gläubigers gehin-
dert werden; das Gesetz bestimmt daher, daß unter gewissen Voraus-
setzungen ein derartiger Vergleich mit zwingender Kraft für alle
Konkursgläubiger trotz des Widerspruchs einer Minderheit von Gläu-
bigern abgeschlossen werden kann. Man spricht alsdann von einem
Zwangsvergleich. :
Der Ausbruch des Konkurses allein hat, da er nicht immer auf
einem strafbaren Verschulden beruht, noch nicht eine strafgerichtliche
Verfolgung des Gemeinschuldners zur Folge. Wurde der Konkurs
aber durch übermäßigen Aufwand oder durch Börsenspiel und der-
gleichen herbeigeführt, oder hat der Gemeinschuldner unterlassen, in
der vorgeschriebenen Zeit die Bilanz seines Vermögens (s. Nr. 530) zu
ziehen oder seine Handelsbücher ordentlich und übersichtlich zu führen,
so ist gegen ihn wegen einfachen Bankerutts: auf Gefäng-
Ein solcher Zwangsvergleichsvorschlag muß allen Gläu-
bigern gleiche Rechte zusichern. Ueber ihn wird in einem Vergleichstermin
abgestimmt, und zwar ist zu seiner Annahme erforderlich, daß die Mehrzahl
aller erschienenen Gläubiger zustimmt, und daß zugleich die Forderungen
der zustimmenden Gläubiger mindestens drei Vierteile der Gesamtsumme
aller stimmberechtigten Forderungen betragen. Der Vergleich bedarf der
Bestätigung durch das Konkursgericht. Nach rechtskräftiger Bestätigung wird
das Konkursverfahren aufgehoben. Der Zwangsvergleich ist für alle nichtbe-
vorrechtigten Konkursgläubiger bindend, also auch für diejenigen, welche ihm
nicht zugestimmt haben, oder welche ihre Forderungen überhaupt nicht im
Konkurse angemeldet hatten. Gläubiger, deren Forderungen durch Pfand-
rechte oder durch Bürgschaften dritter Personen gesichert sind, gehen dieser
Sicherheiten durch den Vergleich nicht verlustig. Auf Grund einer vollstreck-
baren Ausfertigung des Zwangsvergleiches kann gegen den Gemeinschuldner
sowie gegen die Personen, welche sich etwa im Vergleich für mithaftbar
erklärt haben, ohne weiteres die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden.
* Der Ausdruck „Bankerutt“, aus dem Italienischen stammend,
(banca rotta — zerbrochene Bank), deutet auf den ehemaligen Gebrauch,
dem zahlungsunfähigen Wechsler auf offenem Markte seine Wechselbank zu
zerbrechen.
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