Full text: Bürgerkunde.

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218 Die innere Verwaltung 
für Aufrechterhaltung der guten Sitte und Ordnung usw. Sie ist 
ferner auf Förderung der Landwirtschaft und der Gewerbe, wie auf 
Hebung des Handels und des Verkehrs bedacht. 
Von der Rechtspflege (Justiz) ist die Verwaltung ihrem 
Wesen nach scharf getrennt: Dem Richter liegt ausschließlich ob, die 
Gesetze zur Anwendung zu bringen; er hat in Zivilprozessen zu ent- 
scheiden, auf wessen Seite nach dem Gesetze das Recht ist, er 
hat bei der Strafrechtspflege festzustellen, ob und wie eine Handlung 
nach dem Gesetze mit Strafe geahndet werden muß. Für eine 
Fürsorgetätigkeit ist hier im allgemeinen kein Raum. Anders bei der 
Tätigkeit des Verwaltungsbeamten. Wohl hat auch dieser selbstver- 
ständlich die Gesetze und Verordnungen strenge zu beachten; seine 
Maßnahmen und Anordnungen dürfen nicht in die wohlerworbenen 
Rechte der Privatpersonen eingreifen, und sie müssen ferner den Vor- 
schriften entsprechen, welche in den Gesetzen und Verordnungen für 
die einzelnen Gebiete der Verwaltung gegeben sind. Aber der Ver- 
waltungsbeamte vollzieht nicht bloß die Gesetze, er entfaltet darüber 
hinaus innerhalb der ihm durch die Gesetze gezogenen Grenzen 
eine freie, auf die Förderung des allgemeinen Wohles gerichtete 
Tätigkeit.“ 
Aus dieser grundsätzlichen Verschiedenheit der richterlichen und 
der Verwaltungstätigkeit entspringt auch die verschiedene Stellung 
der Richter und der Verwaltungsbeamten gegenüber ihren vorgesetzten 
Behörden. Da nämlich die Richter allein und ausschließlich dem Ge- 
setze zu folgen haben, so müssen sie bei ihren Entscheidungen auch un- 
abhängig sein von etwaigen Weisungen der vorgesetzten Behörden. 
Welche Maßnahmen dagegen bei der Verwaltung im einzelnen Falle 
zweckmäßig sind, das vermag im Zweifel die obere Behörde besser zu 
beurteilen, als die untere; daher hat jede Verwaltungsbehörde den 
Weisungen der vorgesetzten Behörde Folge zu leisten. 
Der Staat übt die innere Verwaltung nicht ausschließlich durch 
seine eigenen Behörden und Beamten aus; vielmehr hat er einzelnen 
öffentlichen Korporationen (Bayern insbesondere den politischen Ge- 
meinden, den Distrikten und den Kreisen) in gewissem Umfange die 
Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten überlassen. Man spricht 
daher im Gegensatze zu der eigentlichen Staatsverwaltung 
von der Selbstverwaltung der Gemeinden und Kreise. 
Man denke z. B. an den Bau von Straßen und Eisenbahnen, Schul- 
häusern, Irrenanstalten, an die Veranstaltung von Ausstellungen zur He- 
bung der Gewerbe u. dergl. In allen diesen Fällen ist die Verwaltungs- 
tätigkeit im wesentlichen frei, nur durch wenige Vorschriften sowie durch die 
Rücksicht auf die vorhandenen Geldmittel gebunden.
	        
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