Full text: Bürgerkunde.

Die bayerische innere Staatsverwaltung 219 
B. Grganisation und Verfahren der baperischen 
Staatsverwaltung. 
1. Das Staatsministerium des Innern. 
Die oberste Leitung der inneren Verwaltung steht in 
Bayern dem Ministerium des Innern in München zu. Ausgenommen 
sind von dessen Wirkungskreis die Kirchen= und Schulangelegenheiten; 
für diese besteht ein besonderes Ministerium, das Staa tsministe- 
riumdes Innern für Kirchen-und Schulangelegen- 
heiten (Nr. 193). Ferner ist in Bayern aus dem Bereich des Mini- 
steriums des Innern das Verkehrswesen ausgeschieden, das einem be- 
sonderen Verkehrsministerium urnterstellt ist, und endlich 
sind auch dem Ministerium des K. Hauses und des 
Außern einige Angelegenheiten der inneren Verwaltung zuge- 
wiesen. 
Dem Ministerium des Innern sind zunächst einige Zentral- 
stellen untergeordnet, das sind Behörden, denen in Unterordnung 
unter dem Ministerium bestimmte Angelegenheiten für das ganze 
Land zugeteilt sind. Solche sind: Die Agrikulturbotanische Anstalt 
(s. Nr. 1129), die Flurbereinigungskommission (s. Nr. 1141), das 
Hydrotechnische Bureau (s. Nr. 1257), die Landgestütsverwaltung 
(s. Nr. 1152), die Landesinspektoren für Milchwirtschaft (s. Nr. 1133), 
für Obst= und Gartenbau (s. Nr. 1134), für Hopfenbau (s. Nr. 1135), 
für Tierzucht (s. Nr. 1132), für Weinbau (s. Nr. 1131), für Fischerei 
(s. Nr. 1180), die Landeskulturrentenkommission (s. Nr. 1146), das 
Landesversicherungsamt (s. Nr. 1181, Anm. 6), die Moorkultur- 
anstalt G. Nr. 1130), die Normaleichungskommission (s. Nr. 1059), der 
Obermedizinalausschuß (s. Nr. 865), das Allgemeine Reichsarchiv 
(s. Nr. 826), das Statistische Landesamt (s. Nr. 826), die Versiche- 
rungskammer (s. Nr. 1099), der Verwaltungsgerichtshof (s. Nr. 670), 
das Wasserversorgungsbureau (s. Nr. 1259), die Zentralimpfanstalt 
(s. Nr. 895, Anm. 5). 
2. Die Kreisregierungen. 
Diese — acht an Zahl — sind die Mittelstellen sowohl für 
die innere Verwaltung, wie für die Finanzverwaltung. Der örtliche 
Bezirk, auf den sich die Wirksamkeit einer Kreisregierung erstreckt, 
heißt Regierungsbezirk, auch Kreis. Es bestehen bei ihnen drei Abtei— 
lungen, die eine, die Kammer des Innern, für die innere Verwal— 
tung, die beiden anderen, nämlich die Kammer der Finanzen und die 
Kammer der Forsten, für die Finanzverwaltung, und zwar die 
letztere für das Forst-, Jagd- und Triftwesen, die erstere für die 
sonstigen Angelegenheiten der Finanzverwaltung. 
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