Full text: Bürgerkunde.

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220 Die innere Verwaltung 
An der Spitze der Regierung steht der Regierungspräsident, an 
der Spitze jeder Kammer ein Regierungsdirektor. Jeder Kammer 
sind eine Anzahl Nebenbeamte beigegeben, die verschiedene Bezeich— 
nungen führen. Hervorzuheben sind: die Regierungsräte, die Regie— 
rungs- und Bauräte, die Regierungs- und Medizinalräte, die Regie— 
rungs= und Veterinärräte, die Regierungs- und Fiskalräte, die Regie- 
rungs= und Forsträte, die Regierungs= und Steuerräte, die Kreis- 
schulinspektoren, die Gewerbeaufsichtsbeamten. 
Die Verfassung der Regierungen ist im allgemeinen bureau- 
kratisch (s. Nr. 189, Anm. 29); verantwortlich ist nach außen in der 
Regel der Regierungspräsident. Ausnahmsweise erfolgt die Be- 
ratung und Entscheidung durch das Kollegium. Wegen der näheren 
Verhältnisse der Kammern der Forsten f. Nr. 1433. Wegen der ver- 
waltungsrechtlichen Senate s. Nr. 671. Die Regierungen sind insbe- 
sondere auch zuständig für die Verbescheidung der Beschwerden gegen 
die Distriktsverwaltungsbehörden. 
3. Die Distriktsverwaltungsbehörden. 
a. Die äußeren Organe der inneren Verwaltung sind 
verschieden gestaltet für die bedeutenderen Städte einerseits und das 
übrige Land andererseits. Eine Reihe von Städten (zurzeit nur im 
rechtsrheinischen Bayern, allein auch in der Pfalz ist es nun möglich, 
solche zu schaffen), sind nämlich „unmittelbar“.s In diesen obliegt die 
Erledigung der Angelegenheiten der inneren Verwaltung gemeind- 
lichen Organen. (s. Nr. 710.) Für das übrige Land bestehen Be- 
zirksämter, es sind zurzeit 163.“ Letztere sind die äußeren 
Behörden für das Gebiet der inneren Verwaltung; sie sind hierbei 
die Vollzugsorgane der Kreisregierungen und der Ministerien, haupt- 
: Die Regierungen sind auch die Mittelstellen für die Angelegenheiten 
des Ministeriums des Königlichen Hauses und des Aeußern, und zwar auch 
kuowweil als es sich nicht um Angelegenheiten der inneren Verwaltung 
andelt. 
* Es bestehen 43 unmittelbare Städte in Bayern: München, 
Nürnberg, Augsburg, Würzburg, Fürth, Regensburg, Bamberg, Hof, Bay- 
reuth, Aschaffenburg, Amberg, Landshut, Erlangen, Ingolstadt, Straubing, 
Kempten, Passau, Ansbach, Schweinfurt, Rosenheim, Freising, Memmin- 
gen, Neu-Ulm, Kulmbach, Schwabach, Kaufbeuren, Kitzingen, Neuburg a. D., 
Nördlingen, Rothenburg a. T., Forchheim, Eichstätt, Traunstein, Deggen- 
dorf, Weißenburg, Lindau, Landsberg, Neumarkt i. O., Dillingen, Bad Kis- 
singen, Günzburg, Donauwörth, Dinkelsbühl. 4 
Die Einteilung des Landes in Distriktsverwaltungsbehörden schließt 
sich an die Einteilung in Amtsgerichtsbezirke an. In etwa der Hälfte der 
Fälle deckt sich der Bezirk der Distriktsverwaltungsbehörde mit dem eines 
Amtsgerichts, in den anderen umfaßt er zwei, bisweilen noch mehr Amts- 
gerichtsbezirke. Andererseits erstreckt sich öfters auch der Bezirk der Amts- 
gerichte auf die Bezirke mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden.
	        
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