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222 Die innere Verwaltung
zustehen, entzogen und einer besonderen staatlichen Behörde, der K.
Polizeidirektion, übertragen, so z. B. die Fürsorge für öffent—
liche Sicherheit und Ordnung, die Straßenpolizei, die Sittenpolizei,
die Fremdenpolizei. An deren Spitze steht der Polizeipräsident; unter
ihm stehen als Vorstand einer besonderen Abteilung ein Polizeidi—
rektor und ferner eine Reihe weiterer Beamter unter den Bezeichnun—
gen Regierungsräte, Regierungsassessoren, Bezirksamtsassessoren,
Bezirkskommissäre, Sicherheitskommissäre und anderen Benennun—
gen. Auch sind ihr Bezirksärzte und Bezirkstierärzte beigegeben. Zu
den Kosten der Polizeidirektion wird die Gemeinde München herange—
zogen; sie hat ein Drittel des Betrages zu leisten, um den die Aus-
gaben für die Polizeidirektion 1 200 000 M. übersteigen. Die übrigen
Ausgaben deckt die Staatskasse.
Einzelne Geschäftsabteilungen der Polizeidirektion haben eine
gewisse Selbständigkeit erlangt und sind zu eigenen Aemtern, den
Polizeiämtern, ausgebildet worden. Ihnen sind einzelne
Stadtbezirke zugeteilt, in denen sie auch, getrennt von den sonstigen
Geschäftsräumen der Polizeidirektion, selbständige Geschäftsräume
haben. Sie haben unter Leitung der Polizeidirektion verschiedene
Geschäfte selbständig zu erledigen, so z. B. die Meldungen der
Dienstboten, Arbeiter und Fremden entgegenzunehmen, vorläufige
Maßnahmen bei Unglücksfällen, Bränden usw. zu treffen; es obliegt
ihnen auch das Kostkinderwesen, der Vollzug der Arbeiterschutzvor-
schriften, die Heimatsfeststellung.
Neben der Polizeidirektion besteht für München auch die Lokal-
baukommission, der ebenfalls die Besorgung einiger, sonst für
die unmittelbaren Städte den Magistraten obliegender Angelegen-
heiten zukommt.
c. Für jede Distriktsverwaltungsbehörde wird für die amtstier-
ärztlichen Verwaltungsgeschäfte und zur Beratung der Distrikts-
verwaltungsbehörde ein amtlicher Tierarzt mit der Bezeichnung
Bezirkstierarzt aufgestellt. Die Distriktsgemeinden können
daneben besondere Tierärzte, Distriktstierärzte genannt,
aufstellen (s. Nr. 1159).
C. Die baperische Verwaltungsrechtspflege.
1. Während die im bürgerlichen Rechte (Zivilrecht) begründeten
Ansprüche schon in frühester Zeit durch die in Streitfällen zur Ent-
scheidung berufenen bürgerlichen Gerichte geschützt waren, entbehrten
die aus dem öffentlichen Rechte (s. Nr. 35) entspringenden Ansprüche
lange Zeit des Schutzes durch Gerichte. Erst in neuester Zeit wurde
in Deutschland, und zwar zuerst in Baden eine Verwaltungs-