Full text: Bürgerkunde.

671 
672 
673 
674 
224 Die innere Verwaltung 
nur mit denselben Einschränkungen üben wie das Justizministerium 
gegenüber den Richtern des Obersten Landesgerichts. 
4. Wie erwähnt, sind in den unteren Instanzer keine be- 
sonderen Verwaltungsgerichte aufgestellt, sondern die Verwaltungs- 
behörden zur Ausübung der Verwaltungsrechtspflege berufen. Für die 
Kreisregierungen ist jedoch bestimmt, daß sie die verwaltungsrecht- 
lichen Entscheidungen durch besondere Senate zu erlassen haben, die 
aus drei Mitgliedern bestehen. Die Senate werden durch den 
Regierungspräsidenten gebildet. In ähnlicher Weise können bei den 
Magistraten für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten Senate aus 
fünf Mitgliedern gebildet werden. Die Zuständigkeit der Verwal- 
tungsbehörden für Verwaltungsrechtssachen bemißt sich nach der Zu- 
ständigkeit für die Behandlung der Sache als Verwaltungssache. Es 
ist deshalb jede Behörde für jede Sache, soweit sie Verwaltungs- 
behörde ist, auch zugleich Verwaltungsgericht, wenn es sich nicht um 
eine Sache handelt, für die es überhaupt keinen Rechtsweg gibt. 
5. Für das Verwaltungsrechtsverfahren gilt das 
Offizialprinzip, d. h. die mit der Sache befaßte Behörde hat 
von selber (von Amts wegen) das Sachverhältnis zu ermitteln. Die 
Verhandlungen sind vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor den 
Senaten der Kreisregierungen in der Regel, bei den Distriktsverwal- 
tungsbehörden nur ausnahmsweise, mündlich und öffentlich. Wenn 
die Parteien nicht erscheinen, so wird gleichwohl verhandelt. Die 
Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und 
mit Beiständen erscheinen; Personen, die ohne Rechtsanwälte zu sein, 
die Vertretung oder Beistandsleistung geschäftsmäßig betreiben, 
können zurückgewiesen werden. Die Beigabe von Armenanwälten 
findet nicht statt. 
Gegen die Entscheidungen, mit Ausnahme der des Verwaltungs- 
gerichtshofs, ist Beschwer de zulässig. Die Beteiligten sind, wenn 
ihnen die Bescheide eröffnet werden, über ihr Beschwerderecht, über 
die Behörde, bei der die Beschwerde einzulegen ist, und die Be- 
schwerdefrist zu belehren. Im allgemeinen ist die Beschwerdefrist 
eine vierzehntägige. Gegen rechtskräftige Bescheide kann die Wieder- 
aufnahme des Verfahrens beantragt werden, wenn neue Tatsachen 
vorgebracht werden, die zu einem abweichenden Bescheide führen 
können. 
D. Die baperischen Selbstverwaltungsbörper. 
In der Pflege der öffentlichen Interessen nimmt neben der 
Staatsverwaltung die Selbstverwaltung (s. Nr. 656) einen 
wichtigen Platz ein. Sie erzieht die Bürger zu öffentlicher, gemein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.