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224 Die innere Verwaltung
nur mit denselben Einschränkungen üben wie das Justizministerium
gegenüber den Richtern des Obersten Landesgerichts.
4. Wie erwähnt, sind in den unteren Instanzer keine be-
sonderen Verwaltungsgerichte aufgestellt, sondern die Verwaltungs-
behörden zur Ausübung der Verwaltungsrechtspflege berufen. Für die
Kreisregierungen ist jedoch bestimmt, daß sie die verwaltungsrecht-
lichen Entscheidungen durch besondere Senate zu erlassen haben, die
aus drei Mitgliedern bestehen. Die Senate werden durch den
Regierungspräsidenten gebildet. In ähnlicher Weise können bei den
Magistraten für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten Senate aus
fünf Mitgliedern gebildet werden. Die Zuständigkeit der Verwal-
tungsbehörden für Verwaltungsrechtssachen bemißt sich nach der Zu-
ständigkeit für die Behandlung der Sache als Verwaltungssache. Es
ist deshalb jede Behörde für jede Sache, soweit sie Verwaltungs-
behörde ist, auch zugleich Verwaltungsgericht, wenn es sich nicht um
eine Sache handelt, für die es überhaupt keinen Rechtsweg gibt.
5. Für das Verwaltungsrechtsverfahren gilt das
Offizialprinzip, d. h. die mit der Sache befaßte Behörde hat
von selber (von Amts wegen) das Sachverhältnis zu ermitteln. Die
Verhandlungen sind vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor den
Senaten der Kreisregierungen in der Regel, bei den Distriktsverwal-
tungsbehörden nur ausnahmsweise, mündlich und öffentlich. Wenn
die Parteien nicht erscheinen, so wird gleichwohl verhandelt. Die
Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und
mit Beiständen erscheinen; Personen, die ohne Rechtsanwälte zu sein,
die Vertretung oder Beistandsleistung geschäftsmäßig betreiben,
können zurückgewiesen werden. Die Beigabe von Armenanwälten
findet nicht statt.
Gegen die Entscheidungen, mit Ausnahme der des Verwaltungs-
gerichtshofs, ist Beschwer de zulässig. Die Beteiligten sind, wenn
ihnen die Bescheide eröffnet werden, über ihr Beschwerderecht, über
die Behörde, bei der die Beschwerde einzulegen ist, und die Be-
schwerdefrist zu belehren. Im allgemeinen ist die Beschwerdefrist
eine vierzehntägige. Gegen rechtskräftige Bescheide kann die Wieder-
aufnahme des Verfahrens beantragt werden, wenn neue Tatsachen
vorgebracht werden, die zu einem abweichenden Bescheide führen
können.
D. Die baperischen Selbstverwaltungsbörper.
In der Pflege der öffentlichen Interessen nimmt neben der
Staatsverwaltung die Selbstverwaltung (s. Nr. 656) einen
wichtigen Platz ein. Sie erzieht die Bürger zu öffentlicher, gemein-