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228 Die innere Verwaltung
insbesondere bleibt jeder Ortschaft, die ein eigenes Vermögen, z. B.
Waldungen besaß, dieses vorbehalten; sie hat auch das Recht, es durch
besondere Organe zu verwalten.
Mehrere benachbarte, zu derselben Distriktsgemeinde gehörige
Gemeinden können in eine Bürgermeisterei vereinigt werden.
Die zur Bürgermeisterei vereinigten Gemeinden behalten ihre beson—
deren Gemeindeausschüsse, in der Pfalz ihre besonderen Gemeinde—
räte. Sie haben aber nur einen gemeinschaftlichen Bürgermeister.
Die Gemeindeausschüsse, in der Pfalz die Gemeinderäte, können zu
einer Versammlung zusammentreten, und als solche für den ganzen
Bürgermeistereibezirk verbindliche ortspolizeiliche Vorschriften erlas-
sen. Die Bezüge des Bürgermeisters und des Gemeindeschreibers und
Dieners, die für die Geschäfte der Bürgermeisterei verwendet werden,
werden von den beiden Gemeinden gemeinsam getragen. Die Verei-
nigung zur Bürgermeisterei erfolgt in der Regel durch übereinstim-
mende Beschlüsse der beteiligten Gemeindeausschüsse (Gemeinderäte)
und Genehmigung durch die Kreisregierung.
2. Die Gemeindeangehörigkeit.
Die Gemeindeangehörigkeit ist doppelter Art: das Heimatrecht
und das Gemeindebürgerrecht. Das Wesen des Heimatrechts
besteht in Pflichten der Gemeinde hinsichtlich der Heimatberechtigten,
nämlich einerseits in der Pflicht, ihnen Aufenthalt zu gewähren —
der Heimatberechtigte kann aus polizeilichen Gründen aus der Ge-
meinde nicht ausgewiesen werden — und andrerseits in der Pflicht
der Gemeinde, den Heimatberechtigten im Fall der Hilfsbedürftigkeit
Unterstützung zu gewähren. (S. wegen des Näheren Nr. 905.)
Das Wesen des Bürgerrechts besteht in dem Recht, an der Rege-
lung der Gemeindeangelegenheiten mitzuwirken und an den Nut-
zungen des Gemeindeguts teilzunehmen.
1. Das Heimatrecht.
Das Institut des Heimatrechts ist Bayern eigen-
tümlich; in den übrigen deutschen Staaten mit Ausnahme von Elsaß-
Lothringen ist die Heimatgesetzgebung ersetzt durch die Gesetzgebung
über den Unterstützungswohnsitz.! Das Heimatrecht, das zuerst im
Jahre 1825, und zwar nur für Bayern rechts des Rheins eine zusam-
menfassende Regelung gefunden hatte, wurde im Jahre 1869 für ganz
Bayern neu geregelt; seitdem sind in verschiedenen Punkten Aende-
rungen erfolgt und es machen sich manche Bestrebungen geltend, die
: Auch in Elsaß-Lothringen wird am 1. April 1910 das Gesetz über
den Unterstützungswohnsitz in Kraft treten.