Full text: Bürgerkunde.

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232 Die innere Verwaltung 
Als selbständig im Sinn dieser Bestimmungen sind nicht zu erachten 
Entmündigte, weiter Dienstboten und Gewerbegehilfen, die in die 
häusliche Gemeinschaft des Dienstherrn aufgenommen sind, endlich 
Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören und vom Familien— 
haupte unterhalten werden. 
Besitzen zum Erwerbe befähigte Personen in der Gemeinde das 
Heimatrecht oder haben sie zwei Jahre lang in der Gemeinde gewohnt 
und direkte Steuern und Umlagen entrichtet, so haben sie ein Recht 
auf Verleihung des Bürgerrechts. Unter gewissen 
Voraussetzungen kann ihnen jedoch die Gemeinde das Bürgerrecht 
versagen, so wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre um Armen— 
unterstützung nachgesucht haben, wenn ihnen die bürgerlichen Ehren— 
rechte aberkannt sind, und in ähnlichen Fällen. Auch Nicht- 
bayern kann das Bürgerrecht verliehen werden, doch wird die Ver- 
leihung erst wirksam, wenn sie Bayern geworden sind. Deutsche, 
die in der Gemeinde ein besteuertes Wohnhaus besitzen oder mit 
direkten Steuern mindestens in demselben Betrag wie einer der drei 
höchstbesteuerten Einwohner angelegt sind, haben auch dann ein 
Recht auf Verleihung des Bürgerrechts, wenn sie nicht die Be- 
fähigung in dem oben angegebenen Sinne besitzen.s Auch juristische 
Personen und Vereinigungen haben dieses Recht. 
Andrerseits haben die Gemeinden in gewissen Fällen auch das 
Recht, Personen, die zum Erwerb des Bürgerrechts 
befähigt sind, hierzu zuzwingen, nämlich solche Personen, die seit 
fünf Jahre in der Gemeinde wohnen und hierbei direkte Steuern 
von jährlich 5,14 Mark, bei größeren Gemeinden von jährlich 
6,86 Mark entrichtet haben. 
Das Bürgerrecht wird für die Regel verloren, sobald 
die Befähigung zum Erwerbe in Wegfall kommt. 
Die Gemeinden können von jedem Bürger eine Aufnahme- 
gebühr verlangen; diese darf in den größeren Gemeinden 
171,43 Mark, in den kleinsten Gemeinden 42,86 Mark nicht über- 
steigen; bei Nichtdeutschen können die doppelten Gebühren erhoben 
werden. 
In der Pfalz erwerben Pfälzer, d. h. Personen, die in 
einer pfälzischen Gemeinde beheimatet sind, das Bürgerrecht kraft 
Gesetzes, d. h. ohne ausdrückliche Verleihung, wenn sie volljährig und 
selbständig sind und in der Gemeinde wohnen und mit einer direkten 
Steuer angelegt sind. Selbständig im Sinne dieser Bestimmungen 
sind nicht: entmündigte Personen und Dienstboten und Gewerbege- 
* Darnach können auch Frauen und Kinder Gemeindebürger sein.
	        
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