Die politischen Gemeinden 233
hilfen, die in die häusliche Gemeinschaft des Dienstherrn aufge—
nommen sind, endlich Kinder, die dem elterlichen Hausstand ange—
hören und vom Familienhaupte unterhalten werden. Anderen,
nicht in der Pfalz beheimateten Personen, also
Personen, die in einer Gemeinde rechts des Rheins beheimatet sind
oder überhaupt die bayerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, kann
das Bürgerrecht durch den Gemeinderat verliehen werden; sie haben
hierauf gegen die Gemeinde ihres Wohnsitzes Anspruch, wenn sie
volljährig und selbständig sind, zwei Jahre in der Gemeinde gewohnt
haben und innerhalb dieser Zeit die Steuer und die Gemeindeab—
gaben entrichtet haben. Die Gemeinde kann ihnen jedoch unter ge—
wissen Voraussetzungen das Bürgerrecht versagen, so wenn sie inner—
halb der letzten zwei Jahre um öffentliche Armenunterstützungen
nachgesucht haben, wenn ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte aber—
kannt sind, und in weiteren ähnlichen Fällen. Bei Verleihung des
des Bürgerrechts ist die Heimatgebühr zu entrichten. Bei Nicht-
bayern wird die Verleihung erst wirksam mit dem Erwerb der
bayerischen Staatsangehörigkeit.
Personen, die in einer anderen Gemeinde beheimatet sind, können
vom Gemeinderat zur Erwerbung des Bürgerrechts
und Bezahlung der Heimatgebühr gezwungen werden, wenn
sie volljährig und selbständig sind, seit fünf Jahren in der Gemeinde
wohnen und mit Grund-, Haus= oder Gewerbesteuer im Gesamt-
betrag von 5 M. 14 Pf. (3 Gulden) angelegt sind.
Das Bürgerrecht erlischt nur mit dem Verlust des Heimat-
rechts; die Ausübung ruht jedoch, wenn der Bürger seinen Wohnsitz
in eine andere Gemeinde verlegt oder nicht mehr mit einer direkten
Steuer in der Gemeinde angelegt ist oder die Selbständigkeit verliert.
Der Unterschied zwischen Erlöschen und Ruhen des Bürgerrechts
zeigt sich darin, daß ein ruhendes Bürgerrecht ohne weiteres wieder
voll in Kraft tritt, wenn der Hemmungsgrund wegfällt, also z. B.
der Wohnsitz wieder zurückverlegt wird, während ein erloschenes Ge-
meindebürgerrecht nicht wieder auflebt. Selbstverständlich kann
aber auch in letzterem Fall unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein
neues Bürgerrecht erworben werden.
C. Die beiden Gemeindeordnungen kennen auch ein Ehren-
bürgerrecht: dieses verleiht weder Rechte noch Pflichten,
sondern ist nur eine Auszeichnung. Es wird rechts des Rheins vom
Magistrat mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in Land-
gemeinden vom Gemeindeausschuß mit Zustimmung der Gemeinde-
versammlung, in der Pfalz vom Gemeinderat verliehen. Ausländern
kann es nur mit königlicher Bestätigung verliehen werden.
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