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234 Die innere Verwaltung
3. Die Gemeindeorgane.
1. Allgemeines.
Die Gestaltung der Gemeindeorgane ist verschieden in Bayern
rechts des Rheins und in der Pfalz.
. In Bayern rechts des Rheins ist die Organisation
wiederum verschieden, je nachdem es sich um Gemeinden mit städtischer
Verfassung oder um solche mit Landgemeindeverfassung handelt.
Dafür, ob eine Gemeinde die eine oder die andere Verfassungsart hat,
sind nicht die Eigenschaften derselben, wie etwa die Einwohnerzahl,
sondern lediglich historische Gründe entscheidend. Gemeinden, die zur
Zeit der Einführung der Gemeindeordnung bereits im Laufe der
Jahrhunderte „Stadt= oder Marktrecht“ erworben hatten, durften die
städtische Verfassung annehmen. Andere Gemeinden erhielten die
Landgemeindeverfassung. Es ist auch vorgesehen, daß ein Ueber-
gang von der einen zur anderen Verfassung erfolgen kann, so
daß in der Regel doch die größeren Gemeinden die städtische, die
kleineren die Landgemeindeverfassung haben. Während die Land-
gemeindeverfassung mit Zustimmung von zwei Dritteln der Ge-
meindebürger ohne weiteres eingeführt werden kann, erfordert die
Annahme der städtischen Verfassung die Genehmigung des Königs.
Die Bezeichnung eines Ortes als Stadt, Markt oder Dorf
besagt nichts darüber, ob der Ort die städtische oder die Landge-
meindeverfassung besitzt; es sind dies bloß Titel; doch geht die Ge-
meindeordnung davon aus, daß die städtische Verfassung nur in
Orten, die Städte oder Märkte sind, bestehen soll.
b. In der Pfalz besteht — soweit nicht unmittelbare Städte in
Frage kommen, von denen unter c. die Rede ist — nur eine Form
der Gemeindeverfassung. Gemeinden, die bis zur Einführung der
Gemeindeordnung des Jahres 1869 den Namen Stadt geführt haben,
haben ihn beibehalten, doch kommt dieser Bezeichnung eine Be-
deutung für die rechtliche Stellung der Gemeinde nicht zu. Neu
kann der Titel Stadt nur mit Bewilligung des Königs angenommen
werden.
c. Eine besondere Stellung nehmen die kreisunmittel-
baren Städte, auch schlechthin unmittelbare Städte genannt,
ein; sie werden so genannt, weil sie nicht wie die anderen Gemeinden
dem Bezirksamt untergeordnet sind, sondern unmittelbar unter den
Kreisregierungen stehen. Die Organe der unmittelbaren Städte sind
mit einigen Aenderungen, von denen später die Rede sein wird, die
gleichen wie bei den sonstigen Gemeinden mit städtischer Verfassung;
wesentlich ist, wie bemerkt, nur, daß sie aufsichtliche Weisungen vom
Bezirksamt nicht empfangen können. Ihre Stellung zeichnet sich aber