Die politischen Gemeinden 235
vor denen der sonstigen Gemeinden auch dadurch aus, daß ihnen hin-
sichtlich der Polizeiverwaltung die gleichen Befugnisse wie den Be—
zirksämtern, also höhere Befugnisse wie den sonstigen Gemeinden, ein—
geräumt sind, sie sind wie die Bezirksämter nicht „Ortspolizeibe-
hörden“, sondern Distriktspolizeibehörden.",“ Bis zum Jahre 1908
bestanden unmittelbare Gemeinden nur in Bayern rechts des Rheins;
durch das Pfälzische Städteverfassungsgesetz von 1908 wurde es er-
möglicht, solche auch in der Pfalz zu schaffen.
2. Die einzelnen Organe.
a. Bei den Organen der Gemeinden unterscheidet man die
Verwaltungsbehörden und die Gemeindevertre-
tungen : erstere sind die die Verwaltung der Gemeinden führenden
Organe, letztere treten den erstgenannten beschränkend zur Seite.
b. In den Gemeindenmit städtischer Verfassung
rechts des Rheins ist Verwaltungsbehörde der Magistrat, Gemeinde-
vertretung das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten. Der Ma-
gistrat besteht aus dem Bürgermeister, wenn notwendig, einem
oder mehreren rechtskundigen Magistratsräten und einer Anzahl bür-
gerlicher Magistratsräte, die je nach der Einwohnerzahl zwischen 6
und 20 schwankt. Die unmittelbaren Städte müssen mindestens ein
rechtskundiges Magistratsmitglied aufstellen; in größeren Städten
können zwei bis drei Bürgermeister aufgestellt werden. Für das Bau-
wesen, die Schulangelegenheiten, die Forstwirtschaft, die Gesundheits-
pflege und die Medizinalpolizei können sachkundige Personen als
„technische Mitglieder“ des Magistrats aufgestellt werden. Gemein-
dem ohne rechtskundiges Magistratsmitglied haben einen Stadt= oder
Marktschreiber aufzustellen, wenn nicht der Bürgermeister die
Prüfung für den mittleren Staats= und Gemeindeverwaltungsdiensté
. ꝑ " Vesondere Bestimmungen bestehen in dieser Richtung für München,
. Nr.
fir 6“ Die unmittelbaren Städte sind bei Nr. 660, Anm. 3, einzeln aufge-
ührt.
*Die Prüfungen für den mittleren Staats= und
Gemeindeverwaltungsdienst werden abwechselnd bei den ver-
schiedenen Kreisregierungen abgehalten. Voraussetzung für die Zulassung
ist. die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes. Dieser kann bei einer
Distriktsverwaltungsbehörde oder bei einer mittelbaren Gemeinde abgeleistet
werden, bei einer Gemeinde mit Landgemeindeverfassung aber nur mit
Genehmigung der Kammer des Innern der Regierung. Er hat für die Regel
entweder drei Jahre nach Erlangung des Berechtigungsscheines zum Einjährig-
Freiwilligendienst, wobei der vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
7 3 Dienst on gerechnet wird, oder fünf Jahre nach Vollendung
es sechzehnten Lebensjahrs zu umfassen. Diese Prüfung haben auch die
Stadt= und die Marktschreiber abzulegen. se Prüfung !
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