Die politischen Gemeinden 241
anstalten, festgesetzten Gebühren und die sonstigen Erträgnisse solcher
Anstalten. Soweit diese (und einige weitere unerhebliche Einnahme—
quellen) zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse nicht ausreichen,
können die Gemeinden Verbrauchssteuern und Gemeindeumlagen
erheben.
b. Verbrauchssteuern (s. Nr. 1378), auch Aufschläge
oder Oktrois genannt, dürfen nur in gewissen, gesetzlich genau
bestimmten Fällen erhoben werden. Als solche sind hauptsächlich
üblich in Bayern rechts des Rheins, der Malz= und Bieraufschlag,
der Fleisch-, Getreide= und Mehlaufschlag, in der Pfalz der Malz-
und Bieraufschlag, der Aufschlag von Fleisch und Wein. Zum Zwecke
der Erhebung dieser Abgaben sind bei der Einmündung lebhafter
Straßen in den Gemeindebezirk häufig Gefällsstellen errichtet.
c. Die Gemeindeumlagen sind direkte Stenern ((.
Nr. 1377), sie unterscheiden sich ihrem Wesen nach von den direkten
Staatssteuern nur dadurch, daß sie an die Gemeinde und nicht an
den Staat geschuldet werden. Umlagepflichtig sind alle, die in der
Gemeinde mit einer direkten Staatssteuer angelegt sind (s. wegen der
einzelnen direkten Staatssteuern Nr. 1445 u. ff.), auch wenn sie nicht
im Gemeindebezirk wohnen. Frei sind von der Umlagepflicht der
König und Gebäude und Grundstücke, die unmittelbar zu Zwecken des
Staates, des Gottesdienstes, des öffentlichen Unterrichts und der
öffentlichen Wohltätigkeit dienen. Die Umlagen werden im gleichen
Verhältnis wie die indirekten Staatssteuern als verhältnismäßige
Zuschläge zu ihnen erhoben. Die Beschlußfassung über die Einfüh-
rung neuer oder die Erhöhung bestehender Umlagen steht in Gemein-
den mit städtischer Verfassung dem Magistrat unter Zustimmung der
Gemeindebevollmächtigten, in den Landgemeinden in Bayern rechts
des Rheins der Gemeindeversammlung, in der Pfalz (soweit nicht
etwa auch dort Städte die Unmittelbarkeit erlangen werden,
s. Nr. 710) dem Gemeinderate zu. Wird mehr als ein Drittel der
sämtlichen in der Gemeinde angelegten Steuern von fünf oder weni-
ger als fünf Personen gezahlt, so haben in den Landgemeinden und
in den Gemeinden der Pfalz (die nicht unmittelbare Städte sind)
diese sog. Höchstbesteuerten einen gewissen Einfluß auf die
Beschlußfassung.
d. Neben den bisher erwähnten, in Geld bestehenden Leistungen
kennen die Gemeindeordnungen auch Naturalleistungen, die soge-
nannten Gemeindedienstez: sie find entweder Handdienste, d. h.
von dem Verpflichteten durch seine eigene Arbeitskraft zu leistende
Dienste, oder Spanndienste, d. i. Dienstleistung mit Gespannen. Als
solche kommen vor z. B. die Leistung der Nachtwachen oder die Leistung
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