Full text: Bürgerkunde.

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242 Die innere Verwaltung 
von Fuhrwerksdienst zur Herbeischaffung von Steinen oder Sand 
zum Straßenbau. 
e. Durch ein besonderes Gesetz ist den Gemeinden die Einführung 
der sog. Besitzveränderungsabgabe gestattet. Sie ist eine 
Abgabe, die bei Veränderungen im Besitze oder im Eigentum unbe— 
weglicher im Gemeindebezirk gelegener Sachen anfällt, und beträgt 
ein Viertel derjenigen Gebühr, die aus Anlaß der Veränderung als 
Gebühr an die Staatskasse zu entrichten ist; die Einhebung erfolgt 
in Form eines Zuschlags zu der Staatsgebühr. Die Abgabe kann 
nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern eingeführt 
werden. Die Genehmigung wird nicht erteilt in Gemeinden, in 
denen fast nur in landwirtschaftlichen Grundstücken ein Besitzwechsel 
stattfindet; sie soll hauptsächlich in Städten oder deren Umgebung 
erhoben werden, wo ein häufiger Verkehr in Grundstücken stattfindet 
und wo die Grundstücke namentlich zu Bauplätzen verwendet werden. 
3. Die Schulden der Gemeinden. 
Die Aufnahme von Anlehen kann nur zur Abtragung 
gekündigter Kapitalien oder zur Bestreitung unvermeidlicher oder 
zum dauernden Vorteil der Gemeinde gereichender Ausgaben statt- 
finden und nur dann, wenn die Deckung dieser Ausgaben aus ande- 
ren Hilfsquellen der Gemeinde nicht ohne Ueberbürdung der Ge- 
meindeangehörigen geschehen kann.:? Für alle Schulden müssen Til- 
gungspläne angefertigt werden, die nachhaltige Einnahmen für die 
Tilgung aufzuweisen haben. Zur Aufnahme der Anlehen ist in Ge- 
meinden mit städtischer Verfassung die Zustimmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten notwendig, wenn dadurch der Schuldenstand ver- 
mehrt wird, also nicht gleichzeitig gleich hohe Rückzahlungen erfolgen, 
in den übrigen Gemeinden ist die Zustimmung der Gemeindever- 
sammlung erforderlich, in der Pfalz jedoch nur in den Fällen, in 
denen die aufsichtliche Genehmigung erforderlich ist. Die aufsichtliche 
Genehmigung ist dann erforderlich, wenn die Schuld eine bestimmte 
je nach der Größe der Einwohnerzahl verschiedene Höhe erreicht, die 
sich in Bayern rechts des Rheins zwischen 857,14 M. (= 500 Gulden) 
und 17 142,86 M. (—10 000 Gulden), in der Pfalz zwischen 1000 und 
20 000 M. bewegt. Auch in anderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde 
die Aufnahme unter gewissen Voraussetzungen verbieten. 
Zur Vermeidung von Schuldaufnahmen sollen die 
Gemeinden durch alljährliche Rücklagen aus den ordentlichen Ein- 
„: Die Schulden sämtlicher bayerischen Gemeinden be- 
trugen Ende 1905 rund 614 Millionen Mark, das Gesamtvermögen 
der Gemeinden betrug damals rund 1195½ Millionen Mark.
	        
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