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246 Die innere Verwaltung
men. Von einer eigentlichen Selbstverwaltung kann bei ihnen nicht
geredet werden; denn die Entscheidung hinsichtlich der Angelegenhei—
ten der Kreisgemeinden steht dem König zu; die Beschlüsse der Or—
gane der Kreisgemeinde sind nur wirksam, wenn sie die Genehmi—
gung des Königs gefunden haben. Die Kreisgemeinden besitzen aber
selbständiges Vermögen, sie können Kreisumlagen erheben, haben
öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen und treten auch sonst als
Einheit auf dem Gebiet des öffentlichen Lebens auf.
2. Die Organe der Kreisgemeinden.
Die Organe der Kreisgemeinden sind der Landrat und der
Landratsausschußz ersterem obliegt im allgemeinen die Lei—
tung der Geschäfte, letzterer hat nur einzelne Aufgaben. Der Land—
rat setzt sich zusammen aus Vertretern der Distriktsgemeinden des
Regierungsbezirks; im allgemeinen entsenden je zwei Distriktsge—
meinden zusammen einen Abgeordneten. Hierzu kommen Vertreter
der unmittelbaren Städte des Regierungsbezirks — die Zahl der Ver—
treter jeder Stadt steigt mit der Einwohnerzahl jeder Stadt —,
Vertreter der größeren Grundbesitzer des Kreises, drei Vertreter der
Pfarrer des Regierungsbezirkes, endlich in Regierungsbezirken, in
denen sich eine Universität befindet, ein Vertreter der letzteren. Jedes
Mitglied des Landrats muß das dreißigste Lebensjahr vollendet
haben. Die Landräte werden auf sechs Jahre gewählt. Der Land—
rat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen.
Der Landrat versammelt sich jährlich einmal. Der König kann
jedoch ihn auch zu außerordentlichen Sitzungen berufen. Die Ver—
handlungen sind öffentlich, ausnahmsweise können geheime Sitzungen
stattfinden. Sie werden von dem Präsidenten, der von den Mitglie—
dern mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt wird, geleitet. Nach
Schluß der Versammlung werden die Verhandlungen durch die
Kreisregierung dem Ministerium des Innern vorgelegt und von dem
König verbeschieden. Die Entschließung wird als Landratsab—
schied bezeichnet.
Der Landrat wählt aus seiner Mitte den Landratsaus-
schuß. Dieser besteht aus sechs Mitgliedern und wird alle drei
Jahre erneuert; er versammelt sich nur, wenn er von der Kreisregie-
rung einberufen wird. An seiner Spitze steht ein von dem Land-
ratsausschuß aus seiner Mitte gewählter Vorstand.
3. Die Aufgaben der Kreisgemeinden.
Die Hauptbedeutung der Kreisgemeinden liegt darin, daß sie
für gewisse öffentliche Zwecke aufzukommen und die hierzu erforder-