Die Verwaltungsorganisation der außerbaherischen Staaten 249
An der Spitze der Kreisverwaltung steht der vom König er—
nannte Landrat; er ist gleichzeitig Organ der Staatsregierung
und Leiter der Kommunalbverwaltung des Kreises.
Den Kreisverbänden als Selbstverwaltungs-
körpern liegen mannigfache Aufgaben ob, z. B. die Anlegung von
Wegen, Brücken, Eisenbahnen usw. Sie erhalten hierfür Zuschüsse
aus der Staatskasse, sind aber auch befugt, zur Deckung ihrer Aus-
gaben Kreissteuern auf die Gemeinden und Gutsbezirke umzulegen.
Der Kreisverband wird durch den Kreistag vertreten, dessen Ab-
geordnete durch die ländlichen Großgrundbesitzer und die Gemeinden
gewählt werden. Der Kreistag wählt den Kreisausschuß, wel-
cher unter dem Vorsitz des Landrats die laufende Verwaltung des
Kreises führt. Dieser Kreisausschuß (in den Stadtkreisen Stadtaus-
schuß genannt) bildet aber zugleich (mit dem Landrat an der Spitze)
auch eine entscheidende Stelle in Sachen der staatlichen Verwaltung
des Kreises; endlich wird er auch als unterstes Verwaltungsgericht
tätig.
In den Stadtkreisen werden die Selbstverwaltungsgeschäfte des
Kreistages und des Kreisausschusses von den städtischen Behörden
wahrgenommen.
Die Landkreise sind in manchen Provinzen für die Zwecke der
staatlichen Verwaltung (insbesondere der Polizeiverwaltung) in
Amtsbezirke eingeteilt. An ihrer Spitze steht jeweils ein
Amtsvorsteher, welchem ein Amtsausschuß als Beirat
beigegeben ist.
2. Sachsen.
Das Königreich ist für die staatliche Verwaltung in fünf
Kreishauptmannschaften (mit je einem Kreishauptmann
an der Spitze) eingeteilt, denen jeweils ein Kreisausschuß beigegeben
ist. Jeder Kreishauptmannschaft unterstehen eine Anzahl von
Amtshauptmannschaften, diesen steht jeweils ein Bezirks—
ausschuß zur Seite.
Für die Zwecke der Selbstverwaltung bilden die Amtshaupt-
mannschaften je einen Bezirksverband, welcher durch die Bezirksver-
sammlung vertreten wird.
3. Württemberg.
Der staatlichen Verwaltung dienen hier die vier Kreise, in
welche das Königreich eingeteilt ist (Neckar-, Schwarzwald-, Jagst-
und Donaukreis). Feder Kreis umfaßt eine größere Anzahl von
Oberämtern mit je einem Oberamtmann an der Spitze.
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