Full text: Bürgerkunde.

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254 Die innere Verwaltung 
stens auf ein Jahr zu besuchen. Sonntagsschulpflichtige sind auch 
zum Besuche des öffentlichen oder für sie besonders eingerichteten Re- 
ligionsunterrichts, der sogenannten Christenlehre, verpflichtet. 
Der Besuch der Sonntagsschule wird durch den Besuch einer Fortbil-= 
dungsschule ersetzt, deren Unterricht von der Kreisregierung als Er- 
satz anerkannt ist. In derselben Weise, in der ein achtes Werktags- 
schuljahr eingeführt werden kann, kann der Besuch einer bestimmten 
Fortbildungsschule an Stelle der Sonntagsschule zur Pflicht gemacht 
werden. 
Schulpflichtige Schüler, die die Schule wieder- 
holt versäumen, können durch die Schuldiener oder durch die 
Organe der Ortspolizeibehörden vorgeführt werden. Die Eltern, 
Pflegeeltern, Vormünder, Dienst= und Lehrherren säumiger Schul- 
pflichtiger werden, wenn die Versäumung nicht entschuldbar" ist, vor 
die Schulsitzung, d. h. eine besondere Versammlung der Mitglieder 
der Ortsschulbehörde (s. Nr. 784—785) geladen. Erscheinen sie nicht 
oder können sie keine genügende Entschuldigung vorbringen, so sind 
sie das erste Mal zu warnen, bei weiteren Versäumnissen können sie 
für jede versäumte Schulzeit in eine Geldstrafe von 10—50 Pfennigen 
genommen und neuerdings gewarnt werden. Ist auch dieses Mittel 
erfolglos, so werden sie im Wege des ordentlichen Strafverfahrens 
durch die Gerichte mit Geld oder Haft bestraft. 
2. Jede Gemeinde soll wenigstens eine Volksschule besitzen, 
doch können ausnahmsweise auch mehrere Gemeinden zu einer Volks- 
schule vereinigt oder Teile einer Gemeinde dem Schulsprengel einer 
Nachbargemeinde zugewiesen oder endlich Teile verschiedener Ge- 
meinden zu einem besonderen Schulsprengel verbunden werden. In 
größeren Gemeinden sind mehrere Schulen mit räumlich abgegrenz- 
ten Bezirken zu errichten. 
Die Volksschulen sind in Bayern regelmäßig konfessionelle 
Schulen, d. h. es ist bei der Leitung der Schulen und bei der Un- 
terrichtserteilung konfessionellen Rücksichten ein Einfluß eingeräumt; 
es dürfen insbesondere an Volksschulen einer bestimmten Konfession 
nur Lehrer dieser Konfession angestellt werden. Ausnahmsweise „in 
außerordentlichen durch zwingende Verhältnisse bedingten Fällen“ 
können die Konfessionsschulen in konfessionell gemischte, sogenannte 
Simultanschulen (von simultaneus = gemeinsam) umgewan- 
delt werden. Die Umwandlung erfordert die Zustimmung der Ge- 
* Als entschuldbare Versäumnis gilt: Krankheit, unge- 
stüme Witterung bei entlegenen Schulorten, Unentbehrlichkeit des Schul- 
pflichtigen zu häuslichen oder landwirtschaftlichen Dienstleistungen in Not- 
lagen, Teilnahme an ungewöhnlichen Familienereignissen.
	        
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