Die Fachschulen 259
gleich die in der Volksschule erworbenen Kenntnisse ergänzen und er—
weitern; die gewerblichen Fortbildungsschulen, sie sol-
len die für den Gewerbebetrieb erforderliche Fachbildung verschaffen;
daneben bestehen unter verschiedenen Namen Fachschulen
für das Baugewerbe, für Maschinenkunde und Elektrotechnik, für
Keramik, für Textilindustrie, für Holzbearbeitung, ferner Handels-
schulen und andere.
§ 4. Die humanistischen und die realistischen
Mittelschulen.
1. Anden humanistischen und an denrealistischen
Mittelschulen wird die allgemeine wissenschaftliche Bildung er-
worben, die hauptsächlich als Grundlage dienen soll für die später
durch die Universitäten und die sonstigen Hochschulen zu erwerbende
Fachbildung.? Die Oberaufsicht über diese Anstalten steht für das Ge-
biet der technischen Fragen (in bezug auf Unterricht und Disziplin)
dem Kultusministerium zu, die Fürsorge für die äußeren Verhält-
nisse der Anstalten obliegt zunächst den Kreisregierungen. Die Per-
sonalfragen werden im allgemeinen unmittelbar vom Kultusmini-
sterium behandelt.
2. Die Regierungen der deutschen Staaten haben
hinsichtlich der Einrichtung der humanistischen Gymnasien gemein-
same Grundsätze vereinbart, so insbesondere hinsichtlich
der Zahl der Kurse, des Aufnahmealters und der Gegenstände der
Reifeprüfung (Absolutorial-, Maturitätsprüfung). Weiter wurde
vereinbart, daß das Reifezeugnis, das ein Angehöriger des Deutschen
Reichs an einem Gymnasium oder einem Realgymnasium (einer
Realschule I. Ordnung) irgend eines deutschen Staates als Schüler
der Anstalt erworben hat, in jedem Bundesstaat diejenigen Berechti-
gungen gewährt, die mit dem Reifezeugnis der Anstalten dieses
Staates verbunden sind; hinsichtlich der Reifezeugnisse der Realgym-
nasien (Realschulen I. Ordnung) jedoch mit der Einschränkung, daß
diesen nur diejenigen Berechtigungen zuerkannt sind, die mit ihnen in
dem Ausstellungsstaat verbunden sind.
1 Wer an einer humanistischen oder realistischen Mit-
telschule als Lehrer verwendet werden will, hat in der
Regel das Reifezeugnis eines humanistischen Gymnasiums, eines Realgyhm-
nasiums oder einer Oberrealschule vorzulegen, ein drei- bis vierjähriges Uni-
versitätsstudium nachzuweisen, nach dessen Schluß eine Prüfung abzulegen
und regelmäßig hernach noch einen pädagogisch-didaktischen Kurs von ein-
jähriger Dauer zu besuchen.
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