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264 Die innere Verwaltung
besteht kein Zwang in der Auswahl oder zum Besuch der Vorlesungen;
dagegen schreiben allerdings die verschiedenen Prüfungsordnungen
vor, daß zu den Prüfungen nur zugelassen wird, wer nachweist, daß
er bestimmte Vorlesungen, und zwar unter Umständen in bestimm—
ter Reihenfolge, gehört hat.
Weibliche Studierende, die das Reifezeugnis eines
deutschen humanistischen Gymnasiums, eines deutschen Realgymna—
siums oder einer deutschen Oberrealschule besitzen, können in Bayern
in gleicher Weise wie männliche Studierende zur Immatrikulation
zugelassen werden. Weibliche Personen, die die bezeichneten Erforder—
nisse erfüllen, ferner weibliche Personen, die sich über den Besuch
einer Lehrerinnenbildungsanstalt und die erfolgreiche Ablegung der
Seminarschlußprüfung oder über den Besuch einer höheren Mädchen—
schule und die erfolgreiche Ablegung der Lehrerinnenprüfung in den
neueren Sprachen ausweisen, können ohne weiteres als Hörerinnen
zugelassen werden, für andere weibliche Personen kann die Zulassung
als Hörerinnen nur mit ministerieller Genehmigung erfolgen.
II. Die Technische Hochschule.
1. Die Technische Hochschule in München, früher Poly-
technikum genannt, soll „eine vollständige wissenschaftliche Ausbildung
für den technischen und den Lehrberuf gewähren sowohl in den für
die allgemeine Bildung erforderlichen Kenntnissen als auch in den-
jenigen Disziplinen, die auf den exakten Wissenschaften und darstel-
lenden Künsten beruhen“. Sie gliedert sich in sechs Abteilun-
gen, eine allgemeine Abteilung, eine Bauingenieur-, eine Architek-
ten-, eine Maschineningenieur-, eine chemische und eine landwirt-
schaftliche Abteilung. An der Spitze steht der Rektor, er führt den
Titel Magnifizenz und wird vom König ernannt; neben ihm ist ein
Prorektor, d. i. der jeweils abgehende Rektor, vorhanden; daneben
besteht ein Senat, der sich aus dem Rektor, dem Prorektor und den
Vorständen der Abteilungen zusammensetzt. Die ordentlichen Lehrer
führen die Bezeichnung Professoren, sie gliedern sich in ordentliche
und außerordentliche, neben ihnen sind Lehrer, Assistenten und
Privatdozenten vorhanden. Für die wichtigeren Angelegenheiten
tritt das Gesamtkollegium, das sind sämtliche Professoren,
zusammen.
2. Wer als Studierender Aufnahm e finden will, hat das
Reifezeugnis eines humanistischen Gymnasiums, eines Realgymna-
siums, einer Oberrealschule, des bayerischen Kadettenkorps, oder einer
gleichwertigen nicht bayerischen Anstalt vorzulegen. Zur Aufnahme
in die landwirtschaftliche Abteilung genügt auch das Zeugnis über