Die Zwangserziehung 269
Heimatgemeinde in dieser Weise zu einem Ersatz nicht, kommen, so
sind ihr die Kosten zu ein Fünftel von der Distriktsgemeinde, zu zwei
Fünftel aus der Staatskasse zu ersetzen.“
B. Wissenschaft und Kunst.
I. Die oberste Leitung.
Die oberste Leitung der auf Wissenschaft und Kunst bezüg-
lichen Angelegenheiten obliegt in der Hauptsache dem Kultusmini-
sterium; unter ihm stehen eine Reihe von Anstalten und Einrichtun-
gen, die der Pflege der Wissenschaft und der Kunst dienen.
II. Die Anstalten zur Förderung der Wissenschaft.
1. Der Förderung der Wissenschaft dienen die bereits erwähn-
ten Schulen, vor allem die Hochschulen; im übrigen ist zunächst her-
vorzuheben die Akademie der Wissenschaften in München.
Sie ist ein Verein von Gelehrten zur Pflege der Wissenschaften, ins-
besondere auch zur Schaffung von Werken, die ein einzelner nicht
schaffen könnte. Ausgeschlossen sind aus ihrem Wirkungskreis die
„besonderen positiven Wissenschaften“, wie Theologie, Jurisprudenz,
Nationalökonomie und Medizin. Dagegen fallen in ihr Gebiet Philo-
sophie, Philologie, Geschichte, Mathematik, Naturwissenschaften. An
der Spitze steht ein Präsident, er wird vom König ernannt. Der
Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch freie Wahl durch die Mit-
glieder, die Wahl bedarf der königlichen Bestätigung.
2. Der bayerische Staat hat eine Reihe wissenschaftlicher
Sammlungen: aus diesen mögen hervorgehoben werden: der
Botanische Garten und das Pflanzenphysiologische Institut, die Eth-
nographische Sammlung, die Geologische Sammlung, das Münzkabi-=
nett, die Paläontologische Sammlung, die Sternwarte, das Erd-
magnetische Observatorium. Für die Verwaltung der einzelnen
Sammlungen sind Direktoren bestellt. Die Aufsicht über diese
“ Die Unterbringung in eine Zwangserziehungsanstalt kann auch in
einem Strafurteil ausgesprochen werden, in welchem auf Freisprechung
eines jugendlichen Angeklagten nur deshalb erkannt wird, weil er die zur
Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Handlung erforderliche Einsicht zur
Zeit der Tat noch nicht besessen hat (s. Nr. 239). In diesen Fällen erfolgt
die Unterbringung durch die Distriktsverwaltungsbehörde; die Dauer der
Verwahrung bestimmt die Kreisregierung, die Kosten fallen, soweit sie nicht
aus dem Vermögen des Kindes oder unterhaltungspflichtiger Verwandter
gedeckt werden können, der Staatskasse zur Last.
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