Full text: Bürgerkunde.

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6 Zur Einführung 
Die letztere bringt die Gesetze zur Vollziehung, indem sie nach Maß- 
gabe der in ihnen enthaltenen Vorschriften die Einrichtungen 
schafft und die Tätigkeiten ausübt, welche (abgesehen von der Recht- 
sprechung) für die Sicherheit und Wohlfahrt des Staates und seiner 
Angehörigen erforderlich sind. 
Hiernach äußert sich also die Staatsgewalt in dreierlei Weise, 
nämlich in der Gesetzgebung, in der Rechtsprechung und 
in der Verwaltung. 
2. Monarchien, Republiken, zusammengesetzte Staaten. 
Die höchste Staatsgewalt kann in einem Staate entweder einem 
einzelnen Herrscher oder dem Volke (und zwar dem Volke in seiner 
Gesamtheit oder einzelnen Klassen) zustehen. Hiernach unter- 
scheidet man als die beiden Hauptformen der Staaten die 
Monarchie und die Republik; doch gibt es eine große Reihe von 
Uebergangsgebilden zwischen diesen beiden Grundformen. 
a. Die Monarchien 
sind entweder Wahlmonarchien (ez. B. das alte Deutsche 
Reich) oder Erbmonarchien (vwie die Bundesstaaten des neuen 
Deutschen Reichs), je nachdem die Herrscherwürde jeweils durch Wahl 
übertragen wird oder sich vererbt. In den meisten Erbmonarchien 
(3. B. in allen deutschen Staaten) herrscht die ausschließliche männ- 
liche Erbfolge (das sog. salische Gesetzz); in einigen kann 
jedoch auch die weibliche Linie zur Herrschaft gelangen, z. B. in Groß- 
britannien, den Niederlanden und in Spanien. 
Man unterscheidet ferner unumschränkte (absolute) Monar- 
chien, in denen der Herrscher allein und nach seinem Belieben Ge- 
setze erlassen und aufheben und über Krieg und Frieden entscheiden 
kann, sowie beschränkte oder konstitutionelle Monarchien, 
bei denen der Herrscher in der Ausübung der Staatsgewalt durch die 
Mitwirkung von Vertretern des Volkes (eines sog. Parlaments) 
beschränkt ist; es ist das die für die meisten Staaten der Neuzeit 
geltende Mittelform zwischen der unumschränkten Monarchie und der 
Republik; sie nähert sich stark der Republik dann, wenn dem Parla- 
ment nicht nur auf die Gesetzgebung, sondern auch auf die Vollziehung 
ein maßgebender Einfluß eingeräumt ist dadurch, daß das Staats- 
oberhaupt die Minister jeweils aus derjenigen Partei der Volksver- 
tretung wählen muß, welche die Mehrheit hat, und wenn ferner der 
Monarch die vom Parlament beschlossenen Gesetze unterzeichnen muß, 
ohne daß ihm selbst ein Einspruchsrecht (sog. Veto) zustände. Man 
spricht alsdann von einer parlamentarischen Regierung: 
eine solche besteht in den konstitutionellen Monarchien von England, 
Belgien, Italien und Griechenland, nicht aber im Deutschen Reich und
	        
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