12
14
6 Zur Einführung
Die letztere bringt die Gesetze zur Vollziehung, indem sie nach Maß-
gabe der in ihnen enthaltenen Vorschriften die Einrichtungen
schafft und die Tätigkeiten ausübt, welche (abgesehen von der Recht-
sprechung) für die Sicherheit und Wohlfahrt des Staates und seiner
Angehörigen erforderlich sind.
Hiernach äußert sich also die Staatsgewalt in dreierlei Weise,
nämlich in der Gesetzgebung, in der Rechtsprechung und
in der Verwaltung.
2. Monarchien, Republiken, zusammengesetzte Staaten.
Die höchste Staatsgewalt kann in einem Staate entweder einem
einzelnen Herrscher oder dem Volke (und zwar dem Volke in seiner
Gesamtheit oder einzelnen Klassen) zustehen. Hiernach unter-
scheidet man als die beiden Hauptformen der Staaten die
Monarchie und die Republik; doch gibt es eine große Reihe von
Uebergangsgebilden zwischen diesen beiden Grundformen.
a. Die Monarchien
sind entweder Wahlmonarchien (ez. B. das alte Deutsche
Reich) oder Erbmonarchien (vwie die Bundesstaaten des neuen
Deutschen Reichs), je nachdem die Herrscherwürde jeweils durch Wahl
übertragen wird oder sich vererbt. In den meisten Erbmonarchien
(3. B. in allen deutschen Staaten) herrscht die ausschließliche männ-
liche Erbfolge (das sog. salische Gesetzz); in einigen kann
jedoch auch die weibliche Linie zur Herrschaft gelangen, z. B. in Groß-
britannien, den Niederlanden und in Spanien.
Man unterscheidet ferner unumschränkte (absolute) Monar-
chien, in denen der Herrscher allein und nach seinem Belieben Ge-
setze erlassen und aufheben und über Krieg und Frieden entscheiden
kann, sowie beschränkte oder konstitutionelle Monarchien,
bei denen der Herrscher in der Ausübung der Staatsgewalt durch die
Mitwirkung von Vertretern des Volkes (eines sog. Parlaments)
beschränkt ist; es ist das die für die meisten Staaten der Neuzeit
geltende Mittelform zwischen der unumschränkten Monarchie und der
Republik; sie nähert sich stark der Republik dann, wenn dem Parla-
ment nicht nur auf die Gesetzgebung, sondern auch auf die Vollziehung
ein maßgebender Einfluß eingeräumt ist dadurch, daß das Staats-
oberhaupt die Minister jeweils aus derjenigen Partei der Volksver-
tretung wählen muß, welche die Mehrheit hat, und wenn ferner der
Monarch die vom Parlament beschlossenen Gesetze unterzeichnen muß,
ohne daß ihm selbst ein Einspruchsrecht (sog. Veto) zustände. Man
spricht alsdann von einer parlamentarischen Regierung:
eine solche besteht in den konstitutionellen Monarchien von England,
Belgien, Italien und Griechenland, nicht aber im Deutschen Reich und